| TÜRKISCHES TIERSCHUTZGESETZ |
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| Nummer 5199
vom 24.06.04
1. Kapitel 1.Teil Ziel
Grundlagen a) Alle Tiere werden mit dem gleichen Recht auf Leben geboren und haben im Rahmen dieses Gesetzes das Recht zum Leben. b) Domestizierte Tiere haben das Recht auf ein artgerechtes Leben. Das Leben von herrenlosen Tieren soll genau so unterstütz werden wie das der Tiere, die einen Besitzer haben c) Zum Schutz der Tiere, diese zu behüten, zu versorgen und um Tiere von schlechter Behandlung zu beschützen, müssen notwendige Maßnahmen getroffen werden. d) Private und oder juristische Personen, die ohne jegliche materielle oder immaterielle Interessen zu hegen, ausschließlich aus humanen und Gewissensgründen sich herrenloser- oder entkräfteter Tiere annehmen, für diese sorgen wollen und die Voraussetzungen die dieses Gesetz vorschreibt erfüllen, sollen unterstütz und die Koordination (mit den betreffenden staatlichen Einrichtungen) soll ermöglicht werden. e) Bedrohte Arten und ihr Lebensraum soll geschützt werden. f) Wilde Tiere sollen nicht ihrem natürlichen Lebensraum entrissen und ihrer Freiheit beraubt werden. g) Bei dem Schutz der Tiere soll die Gesundheit der Menschen und anderer Tiere berücksichtigt werden. h) Tiere sollen artgerecht gehalten, ernährt und transportiert werden. i) Wer Tiere transportiert oder transportieren lässt, muss dafür sorgen, dass die Tiere ihren Eigenschaften entsprechend und nach entsprechender Art transportiert werden. Während dem Transport muss darauf geachtet werden, dass die Tiere gepflegt und gefüttert werden. j) Zum Schutz der herrenloser- und entkräfteter Tiere, arbeiten lokale Verwaltungen und freiwillige Institutionen bezüglich der Gründung von Tierheimen sowie von Tierkrankenhäusern, der Verpflegung und der Behandlung bzw. Erziehung der Tiere in diesen Institutionen zusammen. k) Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, sollen in Ballungsgebieten Tierhalter zur Kastration ihrer Tiere ermutigt werden. Dennoch wer immer seine Tiere vermehren möchte kann dieses unter der Voraussetzung tun, den Nachwuchs behördlich eintragen zu lassen und entsprechend zu versorgen und/oder weiterzuvermitteln.
2. Kapitel 1. Teil Die Annahme der Tiere, ihre Pflege und ihre Beschützung §- 5. Personen, die nach dem sie an einer der zu einrichtenden Schulungen für die Pflege und Haltung eines Tieres teilgenommen haben, können sich ein solches Tier aneignen. Diese Personen sind verpflichtet; diese Tiere zu beherbergen, ihren ethologischen Bedürfnissen entsprechend, ihrer Art und ihrer Vermehrungsgewohnheit gerecht zu werden, Maßnahmen zur Erhaltung derer Gesundheit unter Berücksichtigung der Gesundheit der Menschen und anderer Tiere und der Umwelt zu ergreifen.
Tierbesitzer verpflichten sich Maßnahmen gegen mögliche Umweltverschmutzungen, Schädigungen und Belästigungen an Menschen, die durch ihre Tiere verursacht werden könnten zu ergreifen; für Schäden die durch verspätete und ungenügsame Maßnahmen entstehen, haftet der Tierbesitzer.
Händler die mit Haus- und Ziertieren handeln, werden verpflichtet an den von den lokalen Verwaltungen regelmäßig angebotenen Schulungsprogrammen teilzunehmen und diese mit einem Zertifikat abzuschließen.
Die Bedingungen und Grundlagen über den Erwerb und die Haltung von Haus- und Ziertieren oder der kontrollierten Tiere, die Bedingungen und Grundlagen über die Schulungsprogramme über die Tierhaltung und Pflege sowie über die präventive Maßnahmen zur Verhinderung von möglichen Schäden durch angenommene Tiere wird um die Koordination zu ermöglichen nach Absprache zwischen dem Ministerium für Landwirtschafts- und Dorfangelegenheiten und dem Innenministerium und seinen betreffenden Institutionen, als Verwaltungsverordnungen von dem Ministerium bestimmt.
Haus- und Ziertiere, die nicht zu einem finanziellen Zweck, besonders in Wohnungen und Gärten gehalten werden, können auf Grund der Verschuldung ihrer Besitzer nicht gepfändet werden.
Züchter und Händler von Haus- und Ziertieren, die sich dieser Tiere annehmen und sich diese zum Züchten ausgesucht haben sind verpflichtet, die notwendigen anatomischen, physiologischen und Verhaltensbedingten Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben der Mutter und des Nachwuchses nicht zu gefährden.
Haus- und Ziertiere sowie kontrollierte Tiere, die sich an ihre natürliche Umgebung nicht mehr anpassen können, dürfen nicht ausgesetzt werden. Sie können nicht in Gegenden wo sie sich nicht ernähren oder den Klimabedingungen anpassen können, verlassen werden. Diese müssen neu vermittelt oder in Tierheimen untergebracht werden.
Entkräfteten Tiere dürfen zu keinem finanziellen bzw. Vorführungszweck, zum Reiten oder zum Transport als Arbeitstier genutzt werden.
Bezüglich der gültigen Bestimmungen über Schutz, Pflege und der Aufsicht herrenloser Tiere, können regionale Behörden, im Rahmen ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten präventiv Maßnahmen gegen negativen Einflusse treffen die, nach Koordination mit dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem Innenministerium und dessen betreffenden Institutionen beschlossen und mit einer Satzung bestimmt werden.
Herrenlose und entkräftete Tiere müssen zwingend unverzüglich zu den von den regionalen Verwaltungen gegründeten bzw. genehmigten Tierheime gebracht werden. Diese Tiere sollen in erster Linie in diesen Auffangstellen des Verwaltungsbezirkes aufgenommen, dort kastriert und geimpft, rehabilitiert und registriert werden. Dann können sie am Fundort wieder dort ausgesetzt werden.
Das Einsammeln herrenloser und entkräfteter Tiere sowie die Grundlagen und das Wesen der Tätigkeit dieser Tierheime wird nach Einholung der Ansichten der betroffenen Institutionen durch eine Satzung, des Ministeriums bestimmt.
Zum Bau von Tierheimen und Tierkrankenhäusern werden in erster Linie Grund und Boden die der türkischen Staatskasse angehören zugeteilt. Sollte festgestellt werden dass diese Grundstücke zweckentfremdet benutzt werden, wird die Zuteilung für die Grundstücke zurück gezogen.
Privat oder juristischen Personen, die ohne finanzielle Absichten, aus rein humanen und Gewissensgründen heraus sich herrenloser und entkräfteter Tiere annehmen, die diese Pflegen oder pflegen wollen und die in diesem Gesetz festgelegte Grundvoraussetzungen erfüllen, können von den Regionalverwaltungen, von dem Forstamt, dem Privatisierungsamt des Finanzministeriums, Grundstücke der Staatskasse und die sich darauf befindliche Anlagen samt dem darauf befindlichen Inventar unter der Bedingung, dass das Eigentum dieser Objekte weiterhin dem Staat erhalten bleibt, mit der Erlaubnis des Betreffenden Ministeriums bzw. Direktion zugeteilt werden.
2.Teil Um die unkontrollierte Vermehrung der Tiere zu verhindern, können Tiere ohne unnötige Schmerzzufügung kastriert werden. Verbotene Eingriffe §- 8. Einem lebenden Tier dürfen, außer aus medizinischen Zwecken, keine Organe oder Gewebeteile entnommen oder vernichtet werden. An Haus- und Ziertieren dürfen keine Veränderungen bezüglich ihres Aussehens vorgenommen werden. Eingriffe wie Kupierung des Schwanzes, Schneiden der Ohre, Entfernung der Stimmbänder sind grundsätzlich verboten. Wenn ein Tierarzt aus Tiermedizinischen Gründen oder zu Gunsten eines ganz bestimmten Tieres diese nicht medizinische Behandlung für notwendig sieht, oder solch ein Eingriff zur Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung dient, kann dieses Verbot aufgehoben werden. Nicht medizinisch begründeter Verabreichung von Medikamenten und Hormonen an Tiere oder eine nicht entsprechende Dosierung von Medikamenten und Hormonen, die der Art oder der ethologischen Eigenschaften der Tiere widersprechende Veränderungen bei den Tieren hervorrufen, wie z.B. Doping an Tieren, die ihre Artspezifischen Verhaltensweisen oder ihre physiologischen Eigenschaften verändern sind verboten.
Grundsätzlich können medizinische und wissenschaftliche Versuche unter dem Vorsatz, durchgeführt werden. dass die Tiere geschützt werden und die zu Versuchen zu verwendende Tiere entsprechend versorgt und untergebracht werden. Unter der Voraussetzung, dass es keine Alternative zu einem Tierversuch gibt, können Tiere für wissenschaftliche Arbeit als Versuchstiere verwendet werden.
Die Durchführung der Tierversuche müssen von einer Ethikkommission genehmigt werden, die diese Institutionen und Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, selbst bereits gebildet haben oder noch bilden werden. die Gründung dieser Ethikkommissionen, ihre Arbeitsweise und Grundsätze werden von dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten und dem Gesundheitsministerium und deren betreffenden Institutionen beschlossen und mit einer Satzung bestimmt werden. Die Züchtung von Versuchstieren, ihre Ernährung und Unterbringung, Personen die Versuchstiere Halten und besorgen, sowie die Genehmigung für Institutionen und Einrichtungen die Versuchstiere benutzen, die Qualifikation der Mitarbeiter, die zu haltenden Protokolle und Aufzeichnungen, welche Art von Tiere zu diesem Zweck gezüchtet werden und die Bestimmungen für Institutionen und Einrichtungen die Versuchstiere halten, besorgen und benutzen werden von dem Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten festgelegt.
3.Teil Der Handel und die Erziehung der Tiere
Die Bestimmungen für die Haltung von Farm Tieren, ihre Ernährung, ihres Transports sowie die Bestimmungen für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen während ihrer Schlachtung, wird von dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten festgelegt.
Der Handel von wilden Tieren wird durch entsprechende Erlasse des Ministeriums geregelt werden.
Personen die mit Haus- und Ziertieren handeln sind verpflichtet, um die Gesundheit von Mutter- und des Nachwuchses nicht zu gefährden, die Maßnahmen zu treffen, die für ihre anatomischen, physiologischen und für die verhaltensbedingten Charakteristika der Tiere notwendig sind.
Der Einsatz von Tieren für Handelszwecke in Filmen und in der Werbung ist bedarf einer Genehmigung. Die dafür notwendige Prozedur und die Grundlagen werden nach Anhörung der betroffenen Institutionen von dem Ministerium durch eine Satzung bestimmt. Tiere können nicht für Vorführungen, Film Aufnahmen oder für Werbung eingesetzt werden, durch sie zu Schaden kommen, Leid oder Schmerzen ertragen müssen.
Der Export und der Import der Versuchstiere, bedarf einer Genehmigung. Diese wird nach Erlaubnis des Ministeriums von dem Ministerium für Landwirtschaft- und Dorfangelegenheiten erteilt.
Ein krankes, ein behindertes oder altes Tier, ein unheilbar krankes oder ein leidendes Tier, kann außer eingeschläfert oder notgeschlachtet zu werden, von einer anderen Person nicht übernommen oder an eine Person verkauft werden.
Tierkämpfe sind verboten. Folkloristische Vorstellungen, die keine Gewalt beinhalten, bedürfen der Genehmigung der Tierschutz Ausschüsse der jeweiligen Städte, nach Absprache mit dem Ministerium.
4.Teil Schlachtung
Wer aus religiösen Gründen ein Tier opfern möchte, muss das Opfertier den Religiösen- und gleichzeitig den Gesundheitsvorschriften entsprechend, mit der möglichst geringen Leidzufügung schlachten. Die Schlachtplätze der Opfertiere, die Qualifikation der Schlächter und alle anderen betreffende Bedingungen werden nach Meinungseinholung bei dem Ministerium und seinen zuständigen Institutionen, von dem Ministerium festgelegt, dem auch das Präsidium für religiöse Angelegenheiten untergeordnet ist.
Personen und Einrichtungen, die für die Tötung verantwortlich sind, sind gezwungen nach der Gewissheit des Todes der Tiere, diese entsprechend zu entsorgen oder entsorgen zu lassen.
Bestimmungen und Grundsätze der Tötung wird durch Erlasse des Ministeriums bestimmt.
a) Tiere absichtlich schlecht zu behandeln, ihnen Schmerz und Grausamkeit zu zufügen , sie zu schlagen, sie verdursten oder verhungern zu lassen, sie extremer Kälte oder Hitze auszusetzen, ihre Versorgung zu vernachlässigen, ihnen physisches oder psychisches Leid zuzufügen. b) Tiere zu Handlungen zu zwingen die offensichtlich ihre Kräfte übersteigen. c) Personen, die keine Schulung bezüglich der Haltung von Haus- und Ziertieren nachweisen können, Tiere zu verkaufen. d) Tiere an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen. e) Bevor der Tod der Tiere mit Gewissheit nachweisbar ist, Eingriffe an ihren Körpern vorzunehmen. f) Mit dem Schlachttiergesetz und dem Gesetz Nummer 4915, das die Rahmenbedingungen und die Erlaubnisse zur Jagd sowie die Haltung von Wildtieren als Masttiere in Zuchtfarmen vorschreibt, widersprechende Tötungen zur Deckung des Fleischbedarfes und der Vertrieb von auf diese weise erlegten Tiere. g) Tiere die außer zur Schlacht gezüchtet wurden, als Preis, Rabatt oder Prämie zu verteilen. h) Nicht medizinisch begründbare, unnatürliche Eingriffe durch Fremdmitteln bei Tieren, derer Föten oder ihrer Eier. Mit Ausnahme der Kaviar Entnahme. i) Kranke Tiere oder trächtige Tiere die 2/3 ihrer Schwangerschaft erreicht haben oder Neu geworfene Muttertiere zur Arbeit zu benutzen oder diese unter nicht entsprechend unterzubringen. j) Sexualverkehr mit Tieren, Tierquälerei. k) Ohne einer medizinischen Notwendigkeit Tiere zur Nahrungsaufnahme zu zwingen, Ihnen unverträgliche, schädliche oder Schmerz und leid zufügende Nahrungsmittel zu verabreichen, ihnen sucht erzeugende Produkte wie Alkohol Zigaretten oder Drogen zu verabreichen. l) Gefährliche Tiere wie Pittbull, Terrier, Japanese Tosa zu züchten; sie zu vermitteln, zu importieren, zu verkaufen und für diese zu werben, Tauschgeschäfte mit ihnen zu machen, sie auszustellen und zu verschenken.
3. Kapitel 1.Teil Der städtische Tierschutzausschuß an diesen Versammlungen nehmen teil; a.)Oberbürgermeister der Großstädte, Bürgermeister der Kleinstädte, die an die Grosstädte angegliedert sind. Bürgermeister der Städte, die an keine Grosstadt angegliedert sind. b.) Leiter des städtischen Umwelt und Forstamtes c.) Leiter der städtischen Landwirtschaftsbehörde. d.) Leiter des städtischen Gesundheitamtes e.) Leiter des städtischen nationalen Bildungsamtes f.) der städtische Mufti g.) Leiter des städtische Veterinäramtes h.) in Städten wo sich eine Veterinär Fakultät befindet, die Zuständigen der Veterinär Fakultät. i.) Höchstens zwei Vertreter, eines der freiwilligen und in der Stadt vertretenen Tierschutzorganisationen, die von dem Gouverneur bestimmt werden. j.) Ein Vertreter der städtischen oder der regionalen Veterinär Kammer.
Der Vorsitzende kann nach Bedarf zusätzliche Fachleute von anderen Einrichtungen zur Beratung mit Einladen. Das Sekretäriat des städtischen Tierschutzausschusses wird dem städtischen Umwelt und Forstamte unterstellt. Seine Arbeitsergebnisse, seine Politik und Strategie, seine Errungenschaften und seine Beobachtungen meldet dieser Ausschuss dem Ministerium. Gibt es in einer Stadt nicht alle der oben aufgezählten städtische Einrichtungen, besteht der Ausschuss aus seinen anderen vorgeschriebenen Mitgliedern. Der Ausschuss versammelt sich durch Aufruf seines Vorsitzenden. Die Arbeitsweise und Grundsätze des Tierschutzausschusses wird durch Erlasse des Ministeriums festgelegt.
a.) Als ihre rechtlichen Vertreter hat der Ausschuss die Verantwortung bezüglich des Tierschutzes und Tiergebrauches im Sinne diese Gesetzes, b.) In dem Hoheitsgebiet der Städte hat der Ausschuss die Aufgabe die Probleme festzustellen, jährliche, fünfjährliche und zähnjährliche Planungen und Projekte zu entwickeln, ihre jährlichen Zielberichte entsprechend der Vorstellungen des Ministeriums bei dem Ministerium einzureichen, Die Genehmigung des Ministeriums einzuholen und entsprechend im Sinne des Tierschutzes zu handeln, c.) Die Durchführung der geplanten Programme zu verwirklichen und dem Ministerium Bericht zu erstatten, d.) Die Beobachtung der Personen, der Organisationen und Institutionen, die im Zusammenhang mit dem Tierschutz stehen. Diese zu orientieren und die Zusammenarbeit zu gewährleisten, e.) Die zu gründende Tierheime und Tierkliniken, die in den Städten zu unterstützen, sie zu entwickeln und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, f.) Die Belange der lokalen freiwilligen Tierschützer zu bewerten, g.) Zum Thema Tierschutz, zum Erhalt derer Leben pädagogische Aktivitäten zu veranstalten, j.) Nach den Vorschriften, die noch festgelegt werden seine Aufgaben wahrzunehmen und zu verwirklichen.
2. Teil
Die Qualifikation des Kontrollpersonals und die Grundsätze der Kontrolle sowie der Aufbau des Systems zur Beobachtung und Registrierung und die Meldepflicht und Grundsätze welchen Instanzen diese Aufgaben obliegen und wie sie zu verwirklichen sind, werden durch Erlasse des Ministeriums festgelegt.
Regionale Verwaltungen werden beauftragt die Registrierung von Haus- und Ziertieren sowie der Herrenlosen Tiere zu realisieren.
Lokalen Tierschutzbeauftragte müssen für die Zeit ihrer Tätigkeit ihren Amtsausweis mit sich führen und diesen jährlich erneuern lassen. Lokalen Tierschutzbeauftragte, deren negative Tätigkeit festgestellt werden, wird der Amtsausweis entzogen. Aufgaben und Pflichten der lokalen Tierschutzbeauftragten, ihr Amstsausweis, der Entzug des gleichen, sowie ihre Ausbildung wird durch Satzungen des Ministeriums bestimmt.
Lokale Tierschutzbeauftragte arbeiten hinsichtlich herrenloser Tiere, besonders von Hunden und Katzen in ihrem Bezirk, bezüglich der Pflege, der Impfprogramme, der Kennzeichnung der geimpften Tiere, der Registrierung, der Kastrationsprogramme, der Erziehung von aggressiven Tieren sowie dem Transport der Tiere in die von der Stadt gegründete Tierheime zur Vermittlung mit den lokalen Behörden zusammen.
3. Teil Finanzielle Unterstützung §-19. Zur Gewehrleistung des Schutzes für Haus- und Ziertiere, wird das Ministerium für die Einrichtung von Tierheimen und Tierkliniken, um die medizinische Versorgung der Tiere, ihre Rehabilitation, Impfung, Kastration zu ermöglichen besonders die lokale Verwaltungen, aber auch andere Institutionen und Organisationen entsprechend mit finanziellen Mitteln unterstützen. zu diesem Zweck wird das Ministerium ein Budget einrichten. Die Grundlagen und Verfahren zur Verwendung diese Budgets, wird nach Einholung der Ansichten des Finanzministeriums, durch Satzungen durch das Ministerium bestimmt. 4.Teil Andere Richtlinien Verkehrsunfälle §-21. Fahrer, die ein Tier anfahren oder es verletzen sind verpflichtet, dieses Tier zu dem nächsten Tierarzt oder zu der nächsten Tierklinik zu bringen. (oder bringen zu lassen) Verbote und Erlaubnisse §-23. Die Genehmigungen und Formalitäten bezüglich des Handels mit Haus- und Ziertiere, deren Import und Export sowie der Ausfuhr der Tiere außer Landes gleich welcher Art, ist nach Einvernahme der Ansichten des Ministeriums, das Ministerium für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten zuständig. Das Ministeriums für Landwirtschaft und Dorfangelegenheiten ist verpflichtet über die Importe und Exporte von Tieren dem Ministerium jährlich Bericht zu erstatten. Unter Schutznahme §-24. Personen die sich diesem Gesetz wiedersetzen, die Versorgung ihrer Tiere ernsthaft vernachlässigen oder ihnen Schmerz, Leid oder Schaden zufügen, wird die Tierhaltung durch die zuständige Kontrollbehörde verboten und das in deren Eigentum befindliche Tier beschlagnahmt. Das betroffene Tier wird entweder weitervermittelt oder unter Schutz genommen.
4. Kapitel 1.Teil Ermächtigte zu Erlegung der administrativen Bußgeldstrafen, Strafen, Zahlungsfristen, Eintreibung und Widerspruch
Ermächte zu Erlegung von administrativen Bußgeldstrafen §-25. Adminsitrative Bußgeldverfahren die durch dieses Gesetz vorgesehen sind werden durch die im Paragraph 17 dieses Gesetzes bestimmte Kontrollbehörden veranlasst.
Widerspruch zu Bußgeldstrafen §-26. Bei Bußgeldbescheid kann binnen 15 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheides bei dem zuständigen Amtsgericht Widerspruch erhoben werden. Die Eröffnung des Verfahrens rechtfertigt jedoch nicht die Nichterfüllung der Strafe. Die entgültige Entscheidung darüber liegt bei dem Amstgericht. Zahlungsfristen und die Eintreibung §-27. Die Zahlungsfrist der verhängten Bußgelder ist 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung. Das Bußgeld ist gegen Quittungen, die vom Ministerium gedruckt und verteilt werden an die oberste Finanzverwaltung des betrefenden Bezirks zu verrichten.80% des Geldes wird im Laufe des folgenden Monats an die betroffene Stadtverwaltung weitergeleitet. dieses sind Zuteilungsgelder und können nicht Zweckentfremdet benutzt werden. Die Grundsätze über die Form, der Verteilung und die Kontrolle der betreffenden Quittungen bestimmen Satzungen des Ministeriums. Bußgelder, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist eingezahlt wurden, werden zusammen mit den Verspätungszuschlägen entsprechend dem Gesetz 6183 über die Eintreibung öffentlicher Forderungen einbezogen. Strafen §-28. Personen die sich diesem Gesetz wiedersetzen, werden folgendermaßen bestraft: a.) Personen, die sich dem 4. Paragraph, Absatz (k), zweiten Satz wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 250 Mio. Bußgeld bestraft. b.) Personen, die sich den Vorschriften der Anschnitte 1, 2, 3 und 6 bezüglich der Vermittlung und Versorgung der Tiere des 5. Paragraphes des Tierschutzgesetzes widersetzen und nicht die notwendigen Maßnahmen ergreifen, werden pro Tier mit TL. 50 Mio., ebenso werden Personen, die sich den Vorschriften des Abschnitt 7 wiedersetzen und die Verbote nicht beachten werden mit TL. 150 Mio. Bußgeld pro Tier bestraft. c.) Personen, die sich dem Abschnitt 1 des 6.Paragraphes wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 500 Mio. Bußgeld bestraft. d.) Personen, die sich an den Anordnungen bezüglich der operativen Eingriffe wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 150 Mio. Bußgeld bestraft. e.) Personen, die sich dem 8. Paragraph, Abschnitt 1 wiedersetzen und zur Bedrohung der Tierart beitragen werden pro Tier mit TL. 7,5 MIL. Bußgeld und wer sich dem 2., 3., und 4. Abschnitt wiedersetzt, wird mit einem Bußgeld von TL. 1,00 MIL bestraft. f.) Personen, die sich dem 9. Paragraph und den zu folgenden Satzungen wiedersetzen, werden pro Tier mit TL. 250 Mio. Bußgeld; Personen die obwohl sie nicht bevollmächtigt sind und dennoch Tierversuche vornehmen, werden pro Tier TL. 1,00 MIL. Bußgeld bestraft. g.) Personen, die sich den vorgeschriebenen Genehmigungen bezüglich des Tierhandels entsprechend des 10. Paragraph wiedersetzen, die sich nicht an den Verboten und den Satzungen halten, werden pro Tier mit TL. 2,5 MIL. Bußgeld bestraft. h.) Personen, die sich dem 11. Paragraph, Abschnitt 1 vorgesehene Verbote, bezüglich der Erziehung wiedersetzen werden pro Tier mit TL. 1,25 MIL. und wer sich dem Abschnitt 2 sich wiedersetzt mit einem Bußgeld TL. 1,25 MIL pro Tier bestraft. i.) Personen, die sich dem 12. Paragraph, Abschnitt 1 wiedersetzen, werden pro Tier mit TL. 500 Mio. und wer sich dem Abschnitt 2 wiedersetzt mit einem Bußgeld TL. 1,25 MIL pro Tier bestraft. j.) Personen, die sich dem 13 Paragraph wiedersetzen, werden pro getötetes Tier mit TL. 500 Mio. Bußgeld bestraft. Soll die Verletzung des Gesetzes von Institutionen angezeigt werden wird ein Bußgeld von 1,25 MIL pro Tier verhängt. k.) Personen, die sich dem 14. Paragraph, Absatz (a), (b), (c), (d), (e), (g), (h), (i), (j) und (k) wiedersetzen werden mit TL. 250 Mio. und Personen die dem Absatz (f) und (l) wiedersetzen erden mit einem Bußgeld von TL. 2,5 MIL. pro Tier bestraft. Außerdem werden die toten sowie die lebenden Tiere beschlagnahmt. l.) Sollte das Oberste Rat des Radio- und Fernsehens feststellen, dass einer der nationalen Radio oder TV Sendern sich dem 20. Paragraph wiedersetzt haben, zahlt die Institution für jeden Monat der Gesetzeswidrigkeit TL. 5,00 MIL. Bußgeld. m.) Personen, die sich dem 21. Paragraph, wiedersetzen, werden mit TL. 250 Mio. Bußgeld pro Tier bestraft. n.) Personen, die sich dem 22. Paragraph, wiedersetzen, werden für jedes Tier das sie in Ihrem Zoologischen Garten unter schlechten Verhältnissen halten, mit TL. 600 Mio. Bußgeld bestraft. o.) Personen, die sich dem 23. Paragraph, wiedersetzen, werden mit TL. 2,50 MIL. Bußgeld pro Tier bestraft. Sollten Personen wie Tierarzte, Tier Gesundheitstechniker, freiwillige Tierschützer, Mitgliedern von Tierschutzvereinen, Mitglieder von Tierschutzstifftungen, die mit dem Einfangen der Tiere, Beaufsichtigung, Versorgung und Schutz beauftragt werden, sich nicht entsprechend Abschnitt (b) dieses Paragraphes, und dem 5. Paragraphen, Absatz 1., 2. und 5 dass sich auch Abschnitt (o) bezieht, entsprechend Handeln, werden diese Personen mit einem Bußgeld der doppelten Höhe bestraft. Die hiermit festgelegte Höhe der definierten Bußgelder werden am Anfang eines jeden Kalenderjahres, für das kommende Jahr entsprechend dem Steuer Grundsatzgesetzes, Nummer 213, vom 4.1.1961, Paragraph 298, neu errechnet und entsprechend erhöht. 5.Kapitel Mehrere, letzte und vorübergehende Beschlüsse 1.Teil Personen, die durch ihre Handlungen mehr als nur eine der Paragraphen verstoßen, werden mit einer höheren Strafe sanktioniert. 2.Teil Vorübergeshender Paragraph 2: die Satzungen, die dieses Gesetz vorsieht, werden innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung dieses Gesetzes ausgearbeitet werden. Gültigkeit §-32. Dieses Gesetz ist ab Veröffentlichung des gleichen gültig. 30/06/2004
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