EU-BEITRITT BULGARIENS ZUM 1. JANUAR 2007

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Tierschutzgesetz

 

Entwurf

 

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

 

Erster Abschnitt: Zweck und allgemeine Grundsätze

 

Art. 1                                                       

(1)   Dieses Gesetz regelt die gesellschaftlichen Verhaltensweisen bezüglich des Tierschutzes.

(2)   Der Tierschutz umfasst den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere; ihren Schutz vor unhumanem, grausamen und besonders grausamen Verhalten; die Sicherstellung der geeigneten Betreuung und artgemässer Lebensbedingungen, welche ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprechen.

Art. 2

Zweck dieses Gesetzes ist es, ein Gefühl der Verantwortung und des Mitgefühls in den Menschen für die Tiere zu wecken.

 

Art. 3

Dieses Gesetz regelt:

  1. Die Verantwortung der Öffentlichkeit in Bezug auf den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere;
  2. Die Einhaltung der artgemässen Tierhaltung, gestützt auf 5 Grundsätze:

a)      Schutz vor Hunger und Durst;

b)      Schutz vor Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten;

c)      Schutz vor Angst und Stresssituationen;

d)      Sicherstellung der Möglichkeit, ihr artgemässes Verhalten zum Ausdruck zu bringen;

e)       Vermeidung von Beschwerden.

  1. Die Tätigkeiten, welche als grausames Verhalten gegenüber den Tieren gelten und die verbotenen Eingriffe;
  2. Die Bedingungen zur Haltung und Verwendung der Tiere;
  3. Die Rechte und Pflichten der Staats- und Gemeindeorganen, der öffentlichen Organisationen, der physischen und juristischen Personen hinsichtlich des Tierschutzes;
  4. Die Kontrolle der Vollziehung des Gesetzes.

 

Zweiter Abschnitt: Aufklärungsarbeit und Bekanntmachung der Massnahmen zum Schutz der Tiere

 

Art. 4

Die Organe der Exekutiven und der Gemeindeadministration, zusammen mit den sich mit dem Tierschutz befassenden Hochschulen, verhelfen zu:

1.         Ausführung von wissenschaftlichen Untersuchungen zwecks Erforschung des Tierverhaltens und des Tierschutzes;

2.         Ausarbeitung und Durchführung von:

a)      nationalen Bildungs-/Aufklärungsprogrammen zum Schutz der Tiere;

b)      Methoden zur Reduktion der Tierversuche und der Anzahl der dafür verwendeten Tiere.

 

 

Art. 5

(1)      In den Bildungsprogrammen der Grundschulen und Fachgymnasien wird eine Ausbildung hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen integriert.

(2)      Die Fachgymnasien und Hochschulen, welche veterinärmedizinische Spezialisten, Biologen und Ökologen ausbilden, organisieren und führen durch Bildungskurse zum Thema „Tierschutzbestimmungen“ für:

  1. Tiertransporte durchführende Fahrer;
  2. Tierversuche durchführende Personen;
  3. Tierpfleger;
  4. Personal in Schlachthäusern, Zoogeschäften und weiteren Objekten, in welchen Tiere gehalten werden.

(3)      Die Ausbildungen gemäss Absatz 2 können ebenfalls von anderen Organisationen durchgeführt werde und zwar gemäss von der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde (NVMS) genehmigten Programmen.

(4)      Die Leiter der die Tierschutzgesetzvollziehung überwachenden Behörden und die Gemeindeadministrationen organisieren Bildungskursen für ihre Mitarbeiter hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen.

 

Art. 6

Die Berufsorganisationen der Tierärzte, die Tierschutzorganisationen und die Tierzüchtervereinigungen veröffentlichen die Tierschutzmassnahmen.

 

Art. 7

Bei Bedarf bietet die Nationale Veterinärmedizinische Behörde (NVMS) professionelle Hilfe bei Durchführung der Ausbildungen gemäss Artikel 5 an.

 

Dritter Abschnitt: Verbote

 

Art. 8

(1)   Das inhumane Verhalten gegenüber Tiere ist verboten.

(2)   Als inhumanes Verhalten gegenüber Tieren gilt das ungerechtfertigte Hinzufügen von Schmerzen, Leiden oder das Versetzen in schwere Angst.

Art. 9

(1)   Die Tierquälerei ist verboten.

(2)   Als Tierquälerei gilt:

  1. Jede Handlung oder Handlungsunterlassung, welche dem Tier dauerhaftes oder wiederholtes Leiden verursacht oder seiner Gesundheit schadet;
  2. Die fahrlässige Tötung eines Tieres;
  3. Die Handlungen nach Art. 151 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit*
  4. Die Verletzung eines Grundsatzes gemäss Art. 3, Punkt 2, wenn dies zu gesundheitsschädigenden Folgen für das Tier führt;
  5. Züchtungen, die dem Tier Schmerzen, Leiden und/oder bleibende Schäden zufügen;
  6. Import, Handel und Anschaffung von Tieren mit Züchtungsmerkmalen nach Punkt 5.
  7. Die Aggressivität von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch Aggressivitätsabrichtung gegenüber anderen Tieren und Menschen zu erhöhen;
  8. Die Verwendung von Stachel- und elektrischen Halsbändern, elektrischen Ochsenziemern, chemischreizenden (schädigenden) Substanzen oder die Verwendung von technischen Geräten, Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch grosse Angst und Schmerzen zu beeinflussen;.
  9. Die Veranstaltung von Rennen auf Bodenbelägen, die die Extremitäten schädigen;
  10. Die Verwendung von Tieren für Filmaufnahmen, Werbung und Schaustellung, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Stress für die Tiere verbunden sind;
  11. Einem Tier Leistungen abzuverlangen, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Stress für das Tier verbunden sind;
  12. Ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Schauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Stress zuzufügen;
  13. Die Unterlassung/Vernachlässigung der Tierpflege, wenn dies für das Tier mit wiederholten oder dauerhaften Schmerzen, Leiden, Schäden oder Stress verbunden ist;
  14. Das Aussetzen von Tieren, um sich ihrer zu entledigen;
  15. Lebende Tiere als Nahrung für andere Tiere zu verwenden. Ausnahme: Verwendung zwecks Fütterung von Tieren, wessen spezifische biologische Eigenschaften lebende Tiere als Nahrung erfordern;
  16. Einem Tier die notwendige Ruhe zu entziehen;
  17. Einem kranken, verletzten oder verängstigen Tier physische Leistungen abzuverlangen;
  18. Ein in Obhut des Menschen gezüchtetes oder aufgezogenes Tier in der freien Natur auszusetzen, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderlichen artgemässe Nahrungsaufnahme vorbereitet ist;
  19. Amputation oder Kastration mittels elastischer Ringe;
  20. Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das Entnehmen von Organen eines Tieres;
  21. Der Hufbeschlag mit schädlichen Hufeisen;
  22. Züchtung, Verwendung und Tötung von Hunden und Katzen zur Gewinnung von Fellen Fleisch und Nahrung sowie den Import und Export von Katzen- und Hundefellen und Fleisch; 
  23. Das Kupieren der Ohren und des Schwanzes eines Tieres;
  24. Das Entfernen von Krallen und Zahnen sowie das Durchtrennen/Entfernen der Stimmbändern;
  25. Die Zurschaustellung in Restaurants, Bars und weiteren Einrichtungen von allen Arten von Säugetieren, Primaten, Vögeln, Reptilien und gefährlichen exotischen Tieren;
  26. Das Propagieren, Popularisieren oder die Anstiftung in jeder Art und Weise – direkt oder indirekt – zur Tierquälerei.

(3)   Die Eingriffe nach Abs. 2, Punkt 20, 23 und 24 werden nicht als Tierquälerei erachtet, wenn:

1.       Ihre Durchführung nach tierärztlicher Indikation geboten ist und falls sie zur Diagnostizierung einer Krankheit zwecks Lebens-, Gesundheits- und Wohlbefindenserhaltung des Tieres notwendig sind;

2.       Die Eingriffe wissenschaftlichen und Forschungszwecken entsprechend dem Gesetz für die Veterinärmedizinische Tätigkeit durchzuführen sind;

3.       Die Sterilisation oder Kastration zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung von Tieren dient;

4.       Die Eingriffe werden vorgenommen:

a)      um eine erhebliche Verletzung des Tieres zu verhindern;

b)      um eine Krankheit in der Züchtungsanstalt zu verhindern;

c)      zum Schutz von anderen Tieren.

 

Art. 10

(1)   Als Tierquälerei gelten nicht die Massnahmen, welche vorgenommen werden:

1.       Im Einklang mit veterinärmedizinischen Vorschriften zwecks Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten, entsprechend dem Gesetz für die Veterinärmedizinische Tätigkeit;

2.       Zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung;

3.       Im Rahmen der Jagdausübung nach den Vorschriften des Gesetzes für Jagd und Schutz des Wildes; im Rahmen der Fischfangsausübung gemäss dem Gesetz für Fischerei.

(2)   Der Minister für interne Angelegenheiten und der Verteidigungsminister haben eine Verordnung für die Ausbildungsbestimmungen von Diensthunden gemeinsam zu erlassen.

 

Art. 11

(1)    Eingriffe, bei denen ein Tier Schmerzen erleiden könnte, sind von einem Tierarzt nach Betäubung und mit postoperativer Schmerzmittelanwendung durchzuführen.

(2)    Eingriffe, bei welchen durch lokale Betäubung eine schmerzlose Behandlung des Tieres nicht garantiert werden kann, werden unter Vollnarkose durchgeführt.

(3)    Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn:

(1)   Die geltenden veterinärmedizinischen Erkenntnisse gezeigt haben, dass sie nicht nötig ist;

(2)   Bei diagnostischen Manipulationen, die geringfügige Schmerzen oder Stresse für das Tier verursachen; 

(3)   Sofern der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.

Art. 12

(1)   Die schwere Tierquälerei ist verboten.

(2)   Als schwere Tierquälerei gilt:

  1. Die vorsätzliche Tötung von Tieren;
  2. Das Zufügen von schweren und dauerhaften Schäden von Tieren;
  3. Das Organisieren von Tierkämpfen;
  4. Das Schießen auf herrenlose, zahme oder in Gefangenschaft gehaltenen Tiere, sofern dies nicht durch das Gesetz für die Veterinärmedizinische Tätigkeit geregelt wird.

 

Kapitel 2: Tierhaltung und Tierpflege

 

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen der Tierhaltung und Tierpflege

 

Art. 13

(1)   Zur Haltung von Tieren sind Personen über 18 Jahre berechtigt; 

(2)   Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für die Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es einem Tierheim, einem Tierrettungszentrum, einer anderen Züchtungsstätte oder einer Person zu übergeben, die Gewähr für eine physiologisch und ethologisch artgerechte Haltung bieten;

(3)   Tiere dürfen vorläufig oder dauerhaft den Personen nach Abs. 2 verschenkt, verkauft oder übergeben werden.

 

Art. 14

Die Tierhalter haben die Haltungsbestimmungen nach Art. 149, Abs. 1 und Art. 150* des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit einzuhalten.

 

Art. 15

(1)   Tiere, die in ihrer natürlichen Umgebung nicht in einer Gemeinschaft leben, sind einzeln zu halten.

(2)   Tiere mit Sozialverhalten sind in einer Gemeinschaft zu halten, falls der Tierhalter mehr als ein Tier von derselben Gattung besitzt. 

(3)   Bei der Tierhaltung ist der Sozialkontakt zwischen Tieren unter Berücksichtigung ihrer physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu sichern.

(4)   Der Kontakt zwischen Mensch und Tier ist unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse des gehaltenen Tieres zu gewährleisten.

 

Zweiter Abschnitt: Tierpflege

 

Art. 16

(1)   Die Besitzer von Tierzüchtungsstätten:

  1. Stellen sicher, dass für ihre Einrichtung genügend Tierpfleger mit der nötigen Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf Tierart, Anzahl, Alter und gesundheitlichen Zustand vorhanden sind;
  2. Sind verantwortlich für die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen;
  3. Organisieren die ursprüngliche und die fortlaufende Ausbildung des Betreuungspersonals.

(2)   Die Tierpfleger nach Abs. 1, Punkt 1 dürfen den von ihnen betreuten Tieren keinen Stress, Schmerzen, Leiden und Verletzungen zufügen.

 

Art. 17

(1)    Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzung, Erschöpfung oder erschwerter Geburt auf, so muss der Tierhalter unverzüglich veterinärmedizinische Hilfe sichern;

(2)    Die kranken oder verletzten Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und gesondert in einer Unterkunft mit trockener und bequemer Liegemöglichkeit unterzubringen.

 

Art. 18

(1)    Wer ein krankes oder verletztes Tier findet, hat eine der folgenden Institutionen zu informieren: Das (nächstgelegene) Tierheim, die entsprechende Gemeindeadministration, die regionale veterinärmedizinische Behörde oder das regionale Polizeiamt.

(2)    Die Organe nach Abs. 1 haben die erforderliche dringende veterinärmedizinische Hilfeleistung und die (angemessene) Unterkunft in einem Tierheim oder einer anderen Einrichtung gem. Abs. 6, Punkt 1-3, zu gewährleisten.

(3)    In der Einrichtung, in welcher das Tier nach Abs. 1 unterzubringen ist, müssen die angemessenen Massnahmen für die Tierbetreuung unverzüglich vorgenommen werden.

(4)    Die Leitung des Tierheimes hat die Öffentlichkeit via Medien oder anderweitig über die im Tierheim untergebrachten Tiere zwecks Auffindung des ursprünglichen Tiereigentümers oder zwecks Weitervermittlung an einen neuen Besitzer zu informieren;

(5)    Falls in einem Tierheim ein gekennzeichnetes Tier untergebracht wird, hat der Tierheimleiter die Tierhalter oder die Personen nach Art. 65, Abs. 3 aufzusuchen und zu informieren.

(6)    Falls der ursprüngliche Tierhalter innert einer 14-tägigen Frist ab dem Tag der Unterbringung des Tieres nicht gefunden wird, kann das Tier in folgende Einrichtungen weiterplatziert werden:

  1. In einem Zoo;
  2. In einem Tierrettungszentrum;
  3. In einer Tierfarm;
  4. In der Obhut einer Tierschutzorganisation.

 

 

 

 

 

Dritter Abschnitt: Bewegungsfreiheit, Füttern und Tränken

 

Art. 19

(1)     Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen oder Leiden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird;

(2)     Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass in den Tierhaltungsräumen genügend Platz unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere vorhanden ist;  dass die Tiere ihrer Körpergrösse entsprechend und ohne Hindernisse sich aufrichten, sich hinlegen oder sich drehen und auch ihre natürliche Verhaltungsweise ausüben können;

(3)     Den Tieren sind unter Berücksichtigung ihrer Art tägliche Spaziergänge, Bewegungsfreiheit oder ein geeigneter umzäunter Auslauf für freie Bewegung oder Weidegang zu gewähren.

 

Art. 20

(1)   Tieren, die im Freien gehalten werden, sind vor widrigen Witterungsbedingungen, Schutz vor Raubtieren und vor schädlichen physischen oder chemischen Einwirkungen zu schützen;

(2)   Einem Hund, der im Freien gehalten wird, ist eine (angemessene) Unterkunft und eine Hütte zu gewähren, die ihm Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen bieten;

(3)   Hunde, die vor allem in einem angebunden Zustand gehalten werden, sind mindestens 19 m2 Platz oder 10 m Draht/Seil zwecks Bewegungsfreiheit sowie einen täglichen Spaziergang zu gewähren;

(4)   Die Hütte nach Abs. 1 hat der Grösse des Hundes zu entsprechen und hat eine:

1. Mindestfläche von 1 m2;

2. Mindesthöhe von 50 cm, gemessen von der Hüfte des Hundes bis zur Decke der Hütte.

 

Art. 21

(1)   Die Art, die Qualität und die Menge des Futters sowie der Fütterungsrhythmus haben der Tierart, dem Alter und dem physiologischen Bedarf der Tiere zu entsprechen. Bei Fütterung mit Futtergranulat oder Tierdosenfutter sind die vom Hersteller empfohlenen Dosierungen einzuhalten;

(2)   Das Futter ist so zu verabreichen, dass dabei die Gefahr von Aggressions- und Konkurrenzverhalten zwischen den Tieren möglichst gering ist;

(3)   Den Tieren ist den dauerhaften Zugang zu einer ausreichenden Menge an frischem Wasser zu sichern;

(4)   Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind:

  1. Sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine freie und artgemässe Futter- und Wasseraufnahme möglich ist;
  2. So zu positionieren, dass alle Tiere gleichermassen freien Zugang zu ihnen haben.

(1)   Die Fütterung und Tränkung der Tiere in einem Tierheim, in einer Tierpension, in einem Zoogeschäft und anderen Vorrichtung erfolgt in individuellen Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, die nach jedem Gebrauch zu reinigen sind.

 


Vierter Abschnitt: Räumlichkeit und Ausstattung der Tierunterkünfte, allgemeine Anforderungen

 

Art. 22

Den Tieren sind Temperatur, Licht, Luftfeuchtigkeit, Luftzirkulation und Belüftung, die ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind, zu gewähren. Ebenso müssen die Vorschriften für die Schadstoffkonzentration, die Lärmintensität und – bei Wassertieren – den erforderlichen Sauerstoffgehalt des Wassers eingehalten werden.

 

Art. 23

(1) Die Unterkünfte, die Vorrichtungen und die Ausstattung sind:

1. Aus Baumaterialien herzustellen, die für die Tiere ungefährlich sind und sich angemessen vollständig reinigen und desinfizieren lassen; 

2. Ohne Unebenheiten, Löcher, scharfe Kanten, herausragende Gegenstände und Gitter mit breiten Gitterzwischenabständen, welche die Tiere verletzen können, auszuführen und zu warten.

(2) Den Tieren sind trockene und bequeme Liege- und Ruhemöglichkeiten aus geeignetem Material zu sichern.

 

Art. 24

(1)                           Die Beleuchtung der Halteräume ist durch den vierundzwanzigstündigen Rhythmus unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere entsprechend zu regulieren. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden;

(2)                           Es ist nicht zulässig, Tiere in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne angemessene Ruhepause-Unterbrechung zu halten.

 

Art. 25

Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist eine dafür geeignete Anlage im Tierhalteraum zu montieren, sowie eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Hauptlüftungsanlage zu verwenden ist.

 

Art. 26

(1)    Die Haltungsvorrichtungen und Systeme in den Tierunterkünften/Tierhalteräumen sind täglich zu inspizieren und die dabei festgestellten Defekte unverzüglich zu beheben; 

(2)    Während der Zeit, die für die Behebung der nach Abs. 1 festgestellten Defekte nötig ist, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Tiere zu sichern.

 

Art. 27

(1)     Die Tierhalter haben den Gesundheitszustand der Tiere täglich zu kontrollieren, um unnötiges Leiden (der gehaltenen Tiere) möglichst zu vermeiden; 

(2)     Es muss eine ausreichende Beleuchtung zur Verfügung stehen, um den Zustand der Tiere jederzeit kontrollieren zu können. 

 

 

 

 

 

 

Kapitel 3: Besondere Bestimmungen für die Haltung einiger Tierarten

 

Erster Abschnitt: Haltung von Wildtieren in speziellen Einrichtungen oder im Privatbesitz

 

Art. 28

Das Importieren, die Anschaffung, die Veräusserung, die Haltung und die Züchtung von Primaten und Wildkatzen sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Zoos sowie Tierrettungszentren.

 

Art. 29

(1)                           Die privaten Wildtierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere nach Artikel Nr. 182, Abs. 2 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit ordnungsgemäss zu registrieren.

(2)                           Die Wildtierhalter nach Abs. 1 müssen die Tiere unter Einhaltung folgender Voraussetzungen halten:

  1. Lebensbedingungen, die ihrem artgemässen (natürlichen) Lebensumfeld ähnlich sind und ihren ethologischen und physiologischen Eigenschaften nicht widersprechen; 
  2. Sicherstellung eines geeigneten Platzangebotes mit ausreichend grosser Fläche gemäss den artspezifischen Bewegungsbedürfnissen der Tiere; Sicherstellung eines zusätzlichen artgerechten Platzes für Spaziergänge und Übungen;
  3. Die Tierunterkünfte sind mit folgendem auszustatten:

a)      Vorrichtungen, die den artspezifischen Bedürfnissen den Tieren entsprechen;

b)      Ausreichend Ruheplatz mit geeigneter und bequemer Liegemöglichkeit;

c)      Möglichkeit zu Sozialkontakt mit Artgenossen. Falls die Tiere miteinander unverträglich sind, müssen ihre Käfige so positioniert werden, dass sich die Tiere gegenseitig sehen können, wobei die Möglichkeit des Abbruchs des visuellen Kontaktes sichergestellt ist;

d)      Angemessene Klimaverhältnisse

e)      Möglichkeit, Fluchtversuche zu verhindern;

  1. Artgemässe Betreuung unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere;
  2. Die für die Betreuung der Tiere zuständigen Personen müssen über ausreichend Kenntnisse über die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der entsprechenden Tierart verfügen;
  3. Die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für die Menschen müssen vorhanden sein;
  4. Die Tiere dürfen nicht angebunden gehalten werden, auch nicht vorübergehend;
  5. Alle Tiere müssen permanent gezeichnet sein.

 

Art. 30

Wer Verstösse nach Art. 29 bemerkt, hat das Ministerium für Umwelt und Gewässer, die Gemeindeadministration, das Ministerium für interne Angelegenheiten oder die Regionale Veterinärmedizinische Behörde zu informieren.

 

Art. 31

Die Zoos haben Anspruch darauf, auf eigene Verantwortung und unter eigener Kontrolle einzelne Wildtiere an angemessenen Plätzen ausserhalb ihres eigenen Standortes oder ausserhalb des Standortes ihrer Filialen zu halten, sofern für die Einhaltung des Lebens und des Gesundheitszustandes des Tieres spezielle und ausserordentliche Betreuung notwendig ist.

 

 

 

Zweiter Abschnitt: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés, Unterhaltungs- und ähnlichen Einrichtungen

 

Art. 32

(1)                                 Die Besitzer von Zirkussen, Theatern, Varietés und ähnlichen Einrichtungen haben die in ihren Unterhaltungsprogrammen mitwirkenden Tiere gemäss der nach Art. 137 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit festgelegten Ordnung zu registrieren.

(2)   Bei Änderung der Anzahl der gehaltenen Tiere oder bei Haltung von Tieren, andersartig als die registrierten Tiere, haben die Besitzer die zuständige Regionale Veterinärmedizinische Behörde (RVMS) zu informieren.

(3)   Die RVMS erteilt eine Registrierungsbestätigung, sofern:

1.      Die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Gesetzes und des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit entspricht;

2.      Eine regelmässige veterinärmedizinische Betreuung sichergestellt ist;

3.      Der Tierhalter über ein geeignetes Winterquartier für die Haltung der Tiere verfügt;

4.      Alle gehaltenen Tiere dauerhaft gekennzeichnet sind. 

 

Art. 33

(1)     Der Wechsel des Standortes des Zirkus, der Varieté usw. ist von den Eigentümern der Einrichtung - oder von durch ihnen bevollmächtigten Personen - der Hauptverwaltung der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde vorzeitig bekannt zu geben;

(2)     In der Anzeige nach Abs. 1 ist anzugeben:

  1. Den aktuellen Standort und die aktuelle Gemeinde;
  2. Die Art der Veranstaltung;
  3. Die Zeitdauer der Veranstaltung;
  4. Die Anzahl und Art der dabei gehaltenen Tiere.

(3)     Im Falle einer erschwerten epizootischen Situation, hat die Hauptverwaltung der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde die Veranstaltung schriftlich zu genehmigen oder zu untersagen;  

Art. 34

Die ausländischen Unternehmer, die für ihre Veranstaltungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien Tiere verwenden, haben eine Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung gemäss der nach Art. 33 festgelegten Ordnung zu beantragen.

 

Art. 35

Die Voraussetzungen und Mindestvorschriften für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen sind durch Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Wälder im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Gewässer zu regeln.

 

Art. 36

In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Wildsäugetiere und Primate zur Mitwirkung verwendet werden.

 

Art. 37

(1)   Die Mitwirkung von Tieren in Wettkämpfen, Ausstellungen, Werbe- und Filmaufnahmen bedarf einer Bewilligung der Regionalen Nationalmedizinischen Behörde (RVMS), die für das Gebiet der Veranstaltung zuständig ist;

(2)   Die Organisatoren der Veranstaltungen nach Abs. 1 haben ein Gesuch bei der entsprechend zuständigen RVMS 7 Tage vor der geplanten Veranstaltung einzureichen. Das Gesuch hat eine Auflistung der mitwirkenden Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere, die Art ihrer Verwendung sowie das Datum und den Standort der geplanten Veranstaltung darzulegen; 

(3)   Die zuständige RVMS hat die geplante Veranstaltung schriftlich zu genehmigen oder zu untersagen;   

(4)   Ein Vertreter der RVMS hat bei der Durchführung der Veranstaltung anwesend zu sein;

(5)   Die Organisatoren der Veranstaltung haben dafür zu sorgen, dass während der Gesamtdauer der Veranstaltung einen Tierarzt anwesend ist;

(6)   Bei Verwendung von Wildtieren für Filmaufnahmen haben die Organisatoren dafür zu sorgen, dass während der Veranstaltung eine fachkundige Beratungsperson für Ethologie (gem. der vom Minister für Umwelt und Gewässer genehmigten Liste) anwesend ist.

 

Dritter Abschnitt: Bestimmungen für Haltung und Veräusserung von Tieren in Tierhandlungen (Zoogeschäften)

 

Art. 38

Die Zoogeschäfte, in welchen Tiere gehalten und verkauft werden, sind gemäss der nach Art. 137 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit festgelegten Ordnung zu registrieren.

 

Art. 39

Die Eigentümer von Zoogeschäften müssen:

1. Die veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sicherstellen;

2. In ihren Betriebsstätten eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemässe Tierhaltung - sowie entsprechende Erfahrungen - dauerhaft beschäftigen;

 

Art. 40

(1) Das Personal in den Tierhandlungen muss über ein Zertifikat für einen abgeschlossenen Ausbildungskurs hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen verfügen;

(2) Das Personal ist verpflichtet, Kunden über die artgerechte Haltung und Betreuung, die erforderlichen Impfungen und Registrierungen (der zum Verkauf angebotenen Tiere) zu beraten und zu informieren.

 

Art. 41

(1) Die Tierhandlungen verfügen über entsprechende Infomaterialien hinsichtlich der Haltung von Tieren und stellen diese zur Verfügung;

(2) Die Vorschriften für die Einrichtungen nach Abs. 1 sind durch Verfügung nach Art. 176*, Abs. 2 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit zu regeln.

 

Art. 42

(1) In den Zoogeschäften werden gehalten und zum Zwecke des Verkaufes angeboten nur:

1. Gesunde Tiere, die der erforderlichen veterinärmedizinischen Prophylaxe unterzogen worden sind;

2. Tiere mit Abstammungs- oder Erwerbsurkunde;

3. Hunde und Katzen mit einem veterinärmedizinischen Pass, welche einer Behandlung gegen Parasiten unterzogen, geimpft und mit einem Microchip gekennzeichnet wurden;

4. Wildtiere mit artgemässer Kennzeichnung, sofern diese ihrem Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt.

(2) Die Eigentümer von Tierhandlungen, die Wildtiere zum Zwecke des Verkaufes anbieten, haben die Angaben der Personen, die Tiere von ihnen erworben haben, der Regionalen Inspektion für Umwelt und Wasser (RIUW) bekannt zu geben. 

 

Vierter Abschnitt: Tierversuche

 

Art. 43

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, sofern sie zu einem der folgenden Zwecke nötig sind:

1.                                                            Entwicklung, Herstellung und Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung für Mensch und Umwelt von Arzneimitteln für die Human- und die Veterinärmedizin, von Nahrungsmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln für Mensch und Tier und von anderen Stoffen: 

a)      Zur Diagnostik und Vorbeugung von Krankheiten, Prüfung von neuen Behandlungsmethoden für Krankheiten und Krankheitszustände oder andere Anomalien und deren Folgen für Menschen, Tiere und Pflanzen;

b)      Zur Beurteilung, Feststellung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Tiere oder Pflanzen;

2.      Erlernen von Verhaltensreaktionen von Tieren;

3.      Ausbildung in den Fachgymnasien und Hochschulen;

4.      Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier.

 

Art. 44

Tiere dürfen für Versuche verwendet werden, sofern eine positive Stellungnahme der Ethik-Kommission für Tiere nach Art. 154* des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit vorliegt und eine Genehmigung des Generaldirektors der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde (NVMS) nach Art. 155* des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit erteilt wurde.

 

Art. 45

Bei der Durchführung von Tierversuchen sind der zweite Abschnitt des Kapitels 7 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit sowie die Verordnung Nr. 15 vom 3. Februar 2006 für die Mindestbestimmungen zum Schutz und humanen Verhalten gegenüber Versuchstieren und die Anforderungen bezüglich Verwendungs-, Zucht- und/oder Liefereinrichtungen von Versuchstieren, anzuwenden.

 

Fünfter Abschnitt: Transport von Tieren

 

Art. 46

(1)   Jede Person, die Tiere transportiert, ist verpflichtet:

1.      Transportmittel einzusetzen, mit denen während des Transportes den Tierschutzvorschriften entsprochen werden kann; 

2.      Vorkehrungen zu treffen, damit den artgemässen Bedürfnissen der Tiere hinsichtlich des Fütterns und Tränkens entsprochen wird;

3.      Sicher zu stellen, dass die beförderten Tiere in angemessenen Zeitabständen mit dem erforderlichen Wasser, Futter und Ruhezeiten entsprechend ihrer Art versorgt werden.

(2) Tiertransporte dürfen nicht aufgehalten werden, ausser in den Fällen, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich ist.

(3) Die Organe der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde (NVMS), der Zollbehörde, des Ministeriums für internen Angelegenheiten, ebenso die Mitarbeitenden in Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen, Rangierbahnhöfen und an den Grenzkontrollstellen haben alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit keine oder möglichst geringe Transportverzögerungen eintreten und die Tiere nicht oder so wenig wie möglich leiden in den Fällen, in denen Streiks oder sonstige Ereignisse den Transport hindern und/oder aufhalten.

 

Art. 47

Der Minister für Landwirtschaft und Wälder hat die Bestimmungen und Richtlinien für den Transport von Tieren durch (eine) Verordnung zu erlassen.

 

Kapitel 4: Heimtiere

 

Art. 48

Die Besitzer von Heimtieren haben sie unter Berücksichtigung der Tierschutzbestimmungen zu halten.

 

Art. 49

Bei der Haltung von Hunden und Katzen in einer Behausung Typ „Appartement“ ist der Halter verpflichtet, den Tieren eine Lebensraumfläche gemäss ihrer Grösse zur Verfügung zu stellen:

1. Für Hunde:

a) bei kleinrassigen Tieren bis 10 kg – 10 m2;   

b) bei mittelrassigen Tieren bis 25 kg – mindestens 15 m2; 

c) bei grossrassigen Tieren über 25 kg – mindestens 19 m2.

2. Für Katzen – mindestens 12 m2

 

Art. 50

(1)                     Der Tierhalter trifft die nötigen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass das Tier seine Unterkunft alleine verlässt, fremdes oder öffentliches Eigentum betritt; 

(2)                     Der Hundeeigentümer ist verpflichtet, jegliche Anzeichen vom grundlosen Aggressionsverhalten ihres Hundes, das für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und anderen Tieren in der Öffentlichkeit ein Gefahr darstellt, zu verhindern;

(3)                     Eine Ausnahme nach Abs. 2 wird für folgende Hunde zugelassen: Hirtenhunde, Jagdhunde, Spürhunde, Bergrettungshunde und Hilfshunde für Behinderte.

 

Art. 51

(1)   Die Eigentümer von Heimtieren sind verpflichtet, ihre Tiere zu sterilisieren/kastrieren, es sei denn, sie möchten mit ihnen züchten. (Dies ist erlaubt), sofern folgende Voraussetzungen dafür erfüllt sind: Die neugeborenen Tiere werden von den Tierhaltern selbst behalten oder an neue Besitzer nach Art. 65, Abs. 2 überlassen.

 

Art. 52

(1)   Die Registrierung von Hunden erfolgt gemäss der nach Art. 174* des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit festgelegten Ordnung;

(2)   In der elektronischen (Registrierungs-)Datenbank sind einzutragen:

  1. Abstammungsland des Hundes;
  2. Name, Geschlecht, Farbe und Rasse;
  3. Geburtsdatum und Geburtsort;
  4. Name und Adresse des Halters;
  5. Anschrift des Tierarztes, der das Tier mittels eines Mikrochips gekennzeichnet hatte;
  6. Datum der Mikrochip-Implantation durch den Tierarzt;
  7. Durchgeführte veterinärmedizinische Eingriffe;
  8. Kastration des Hundes.

(3)   Die Angaben nach Abs. 2 sind durch den die Mikrochip-Implantation durchführenden Tierarzt einzutragen;

(4)   Sofern der Tierarzt nach Abs. 3 keinen Zugriff zur Datenbank besitzt, hat er die Angaben in Papierform zu erfassen und der zuständigen Regionalen Veterinärmedizinischen Behörde (RVMS) weiterzuleiten.

Art. 53

(1)   Die Nationale Veterinärmedizinische Behörde (NVMS) hat eine nationale elektronische Datenbank für die registrierten Hunde zu führen;

(2)   Alle durch die Tierärzte nach Art. 174 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit gemeldeten Datenangaben sind durch die RVMS zusammenzuführend zu erfassen. 

 

Art. 54

Die NVMS hat den folgenden Personen und Dienststellen einen freien Datenbankzugriff zu gewährleisten:

  1. Den Tierärzten nach Art. 174 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit;
  2. Den staatlichen Administrativbehörden;
  3. Den Administrativbehörden der einzelnen Gemeinden und der Rayon-Bürgermeisterämter;
  4. Den Tierheimen;
  5. Personen, welche ein rechtliches Interesse an die Datenbankangaben haben.

 

Art. 55

Die Hundehalter haben:

  1. Ihre Tiere nach Art. 174 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit zu kennzeichnen;
  2. Adressänderungen, Halterwechsel oder Tod des Tieres der zuständigen RVMS innert einer 7-tägigen Frist mitzuteilen.

 

Art. 56

Die Administrativbehörden haben:

  1. Die Kennzeichnung der Hunde zu überwachen;
  2. Die Verstösse gegen die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 472, Abs. 4 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit zu sanktionieren.

 

Art. 57

Die Taxe, welche durch die betreffende Gemeindeadministration für einen mit Mikrochip registrierten Hund zu beziehen ist, entfällt für das 1. Jahr nach seiner Kennzeichnung. 

 

 

Kapitel 5: Herrenlose Hunde

 

Art. 58

(1)   Die Gemeindevertretungen haben Programme zur Verringerung der Anzahl streunender Hunde zu genehmigen und finanzielle Mittel zu diesem Zweck vorzusehen;

(2)   Die Bürgermeister der Gemeindeverwaltungen und der Rayongemeinden haben für die Organisation der Programmdurchführung zu sorgen;

(3)   Die nach dem „Gesetz für juristische Personen mit nicht-wirtschaftlichen Zielen“ (GJPNWZ) registrierten Tierschutzorganisationen beteiligen sich an der Ausarbeitung und Durchführung der Programme nach Abs. 1.

 

Art. 59

(1)   Die herrenlosen Hunde sind in nach Art. 137, Abs. 1 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit registrierten Tierheimen unterzubringen;

(2)   Die Tierheime dürfen nur von den Gemeindeverwaltungen oder von den Tierschutzorganisationen, die nach dem „Gesetz für juristische Personen mit nicht-wirtschaftlichen Zielen“ (GJPNWZ) registrierten worden sind;

(3)   Jede Gemeindeverwaltung hat Tierheime zu errichten, sofern auf ihrem Gebiet mindestens 800 Heimtiere (Hunde) registriert worden sind;

(4)   Zuständig für die Tätigkeit der Tierheime nach Abs. 3 sind die Bürgermeister;

(5)   Die Tierschutzorganisationen können eigene Tierheime gründen;

(6)   Die Vorkehrungen zur Verringerung der Anzahl der herrenlosen Tiere werden in mobilen oder stationären Ambulatorien der Gemeinden oder der Tierschutzorganisationen, registriert gem. Art. 28-30 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit, durchgeführt;

(7)   Jedes Tierheim hat die dort gehaltenen und zur Adoption angebotenen Tiere in geeigneter Informationsform der Bevölkerung kundzutun, beispielsweise durch eine eigene Internetinformationsseite und Medienpublikationen; 

(8)   In den Tierheimen dürfen (nebst Hunden) auch andersartige herrenlose Tiere aufgenommen werden.

 

Art. 60

(1)   Das Fangen der herrenlosen Hunde hat mit einem möglichst geringen Mass an Leiden für die Tiere zu geschehen. Ebenfalls muss sichergestellt werden, dass dabei ihre Gesundheit unbeschadet bleibt; 

(2)   Die Beförderung der nach Abs. 1 gefangenen Tiere in die Tierheime erfolgt mittels speziell ausgestatteten und entsprechend gekennzeichneten Transportmitteln mit guter Belüftung;

(3)   Der Einsatz von Betäubungsmitteln beim Fangen von Hunden unter 3 Monaten ist nicht zulässig;

(4)   Die für das Fangen der herrenlosen Hunde verantwortlichen Personen sind entsprechend geschult und haben einen Ausbildungskurs hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen abgeschlossen;

(5)   Die für das Fangen der herrenlosen Hunde zuständigen Arbeitsteams werden von einem Tierarzt geführt und kontrolliert;

(6)   Den gefangenen Hunden werden Halsbänder mit Identifikationsnummern angebracht.

 

Art. 61

(1)    Die Bürgermeister und die Tierschutzorganisationen, welche ein Tierheim betreiben, müssen:

  1. Einen Tierheimleiter, der über einen Hochschulabschluss verfügt, einstellen;
  2. Einen Tierarzt für die veterinärmedizinische Betreuung der Tiere einstellen;
  3. Das erforderliche Hilfspersonal engagieren;
  4. Den freien Tierheimzutritt der Bevölkerung sicherstellen;
  5. Bedingungen zur öffentlichen Beaufsichtigung des Tierheimsbetriebs schaffen;
  6. Ein Notrufdienst zwecks Hilfeleistung für bedürftige Tiere sicherstellen.

(2)    Die Personen nach Abs. 1, Punkt 1, 2 und 3 verfügen über einen nachweislich abgeschlossenen Ausbildungskurs hinsichtlich der Tierschutzbestimmungen.

 

Art. 62

(1)   Die Leitung des Tierheims:

  1. Nimmt Hinweise für ausgesetzte Tiere entgegen;
  2. Leitet die Unterbringung und Betreuung der aufgenommenen Tiere;
  3. Führt Programme zur Weitervermittlung der aufgenommenen Tiere an neue Besitzer;
  4. Führt ein Vormerkbuch, im dem die Daten der aufgenommen Tiere einzutragen sind.

(2)   Das Vormerkbuch nach Abs. 1, Punkt 4 enthält folgende Informationen:

  1. Die Identifikationsnummer des Halsbandes;
  2. Ort und Datum des Fangens;
  3. Die Erscheinungsmerkmale des Tieres;
  4. Datum und Grund des Abgangs des Tieres (beim Verlassen der Einrichtung);
  5. Name und Adresse des Besitzers (im Fall der Vergabe des Tieres).  

 

Art. 63

Der Tierarzt nach Art. 61, Abs. 1, Punkt 2:

1.       Kontrolliert täglich den Gesundheitszustand der Tiere sowie die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen (hinsichtlich ihrer Haltung);

2.       Entnimmt Untersuchungsproben zwecks Labordiagnostizierens von ansteckenden und Parasitenkrankheiten und sofern erforderlich leitet die Proben an die entsprechenden Laboratorien weiter;

3.       Trägt die Ergebnisse der Laboruntersuchungen und alle veterinärmedizinischen Eingriffe und Behandlungen in ein Behandlungstagebuch ein;

4.       Überwacht die Durchführung der Desinfektion, Desinsektion und Deratisation;

5.       Führt Behandlungen, Kastrationen und Kennzeichnungen der Tiere durch; trifft krankheitsvorbeugende Massnahmen;

6.       Registriert die Hunde nach Art. 174 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit;

7.       Erstellt ein Feststellungsprotokoll beim Todesfall eines Tieres; das Feststellungsprotokoll enthält Angaben über Todesuhrzeit, Todesursache und/oder Krankheitsdiagnose des Tieres;

8.       Erstellt ein individuelles Protokoll, falls eine Euthanasie angeordnet wird. Das Protokoll hat die Begründung für die Euthanasie zu enthalten und wird durch den Tierarzt, die Tierheimleitung und eine Drittperson unterzeichnet.

                                        

Art. 64

  1. Die Hunde sind gemäss den Tierschutzbestimmungen in den Tierheimen aufzunehmen; 
  2. Bei der Aufnahme eines Tieres ist eine Prüfung auf (die allfällige) Identifikation des Eigentümers durchzuführen sowie eine klinische Untersuchung des Tieres und sofern erforderlich – eine Laboruntersuchung, deren Ergebnisse im Vormerkbuch der Tierheimleitung zu vermerken sind;
  3. Den kranken und verletzten Tieren ist veterinärmedizinische Hilfe zu leisten;
  4. Während des Tierheimaufenthaltes sind den Hunden ausreichend Futter, Wasser, Bewegungsfreiheit und Ruhemöglichkeit zu gewährleisten.

 

Art. 65

(1)   Die im Tierheim aufgenommenen Hunde sind zu kastrieren, gegen Parasiten zu behandeln und gegen Tollwut zu impfen;

(2)   Die Tiere nach Abs. 1 sind Personen, die sie halten möchten, kostenlos abzugeben und nach Art. 174 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit zu registrieren;

(3)   Die Hunde, welche nach Abs. 2 nicht abgegeben werden, sind zu kennzeichnen und auf ihren Stammplatz zurückzubringen, wo sie unter Aufsicht von Privatpersonen, Tierschutzorganisationen oder Gemeinden verbleiben;

(4)   Die Kennzeichnung nach Abs. 3 ist entweder durch Tätowierung einer Identifikationsnummer auf einem der beiden Ohren oder durch Anbringung eines elektronischen Mikrochips auszuführen. Bei beiden Kennzeichnungsarten ist eine zusätzliche V-förmige Kupierung auf einem der beiden Ohren zusätzlich durchzuführen;

(5)   Die Hunde sind in einem Register einzutragen und mit einem veterinärmedizinischen Pass auszustatten;

(6)   Die Tierheimleitung hat die Daten nach Abs. 3 an die ökologische Abteilung der entsprechend zuständigen Gemeindeadministration zu übermitteln.  

 

Art. 66

Das Zurückbringen der Hunde nach Abs. 65 ist in den Höfen von Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern sowie in der Nähe von Autobahnen und Flughäfen nicht zulässig.

 

Art. 67

Die für die Aufsicht zuständigen Privatpersonen, Tierschutzorganisationen oder Gemeinden haben die Tiere nach Art. 65, Abs. 3 in dreimonatlichen Abständen gegen Parasiten zu behandeln sowie alljährlich gegen Tollwut zu impfen.

 

Art. 68

Die Tierschutzorganisationen und Privatpersonen nach Art. 67 sind verpflichtet:

1.            Den veterinärmedizinischen Pass des Hundes mit den eingetragenen Antiparasitenbehandlungen und Tollwutimpfungen in der zuständigen Gemeinde jährlich beglaubigen zu lassen;

2.            Vorkehrungen zu treffen, um aggressives Verhalten des Hundes gegenüber Menschen oder anderen Tieren vorzubeugen.

 

Art. 69

Euthanasie der im Tierheim aufgenommenen Hunde ist zuzulassen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Art. 179, Abs. 3, Punkt 1, 2 und 4* des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit. Dem Euthanasieentscheid muss eine entsprechende Diagnose nach erfolgten klinischen und Laboruntersuchungen vorangegangen sein.

 

Art. 70

Die Leichen der Tierheimtiere sind in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Art. 272 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit aufzubewahren.

 

Art. 71

(1)   Bei Aufnahme eines registrierten Haushundes hat die Tierheimleitung den Tiereigentümer aufzusuchen und ihm den aktuellen Standort des Tieres schriftlich mitzuteilen;

(2)   Falls der ursprüngliche Tierhalter innert einer 7-tägigen Frist ab dem Tag der schriftlichen Mitteilung nach Abs. 1 nicht erscheint, um den Hund abzuholen oder unauffindbar bleibt, ist das Tier entweder einem neuen Besitzer nach Art. 65, Abs. 2 zu überlassen oder im Tierheim einer Tierschutzorganisation unterzubringen; 

(3)   Haushunde nach Abs. 1 sind dem ursprünglichen Tierhalter gegen Vorweisen des veterinärmedizinischen Passes und Bezahlung der Tierheimaufenthaltskosten zu übergeben. 

 

Art. 72

In jeder Gemeindeadministration ist ein Register für die Hunde nach Art. 65, Abs. 4 zu führen.

 

Art. 73

Nach Blockieren der Fortpflanzungsfähigkeit der herrenlosen Hunde in einer Ortschaft, sind diese etappenweise in Tierheime unterzubringen und nach Adoptionsprogrammen entweder neuen Besitzer zu übergeben oder dort lebenslänglich zu halten.

 

 

Art. 74

Das erneuerte Fangen und Unterbringen in Tierheime von Hunden nach Art. 65, Abs. 3 ist nicht zulässig, ausser in folgenden Ausnahmenfällen: Falls die Tiere nachweislich eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und anderen Tieren darstellen oder in den im Art. 73 beschriebenen Fällen.

 

Art. 75

(1)   Bei hoher Population von herrenlosen Katzen sind die Art. 58 – 60 anzuwenden;

(2)   Das Fangen von herrenlosen Katzen mittels Einsatz von Betäubungsmitteln ist nicht zulässig.

 

Kapitel 6: Durchführung und Kontrolle

 

Erster Abschnitt: Öffentliche Kontrolle

 

Art. 76

Die öffentliche Kontrolle der Vollziehung dieses Gesetzes ist durch physische sowie juristische Personen mit nicht-wirtschaftlichen Zwecken und Tierschutztätigkeit vorsehenden Statuten, auszuüben.

 

Art. 77

Bei der Ausübung der öffentlichen Kontrolle sind die Personen nach Art. 76 berechtigt:

  1. Vollständige Information hinsichtlich der Einhaltung der Tierschutzvorschriften von den Zuständigkeitsorganen zu erhalten;
  2. Bei der Entscheidungsvorbereitung der Zuständigkeitsorganen mitzuwirken, sowie bei der Durchführung dieser Entscheidungen Hilfe zu leisten;
  3. (Bei Verdacht auf Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen) die Zuständigkeitsorganen zu benachrichtigen, eine Kontrolle der Einhaltung der  Tierschutzbestimmungen zu beantragen und Auskunft über deren Ergebnisse anzufordern;
  4. Die Unterstützung der Organe des Ministeriums für interne Angelegenheiten und der Exekutivorgane in Anspruch zu nehmen, um Tierquälerei vorzubeugen; 
  5. Bei den Kontrollen nach Art. 170* des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit mitzuwirken sowie an den Tagungen der Organe, welcher die Staatskontrolle der Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes obliegt, teilzunehmen.

 

 

Zweiter Abschnitt: Durchführung und Kontrolle

 

Art. 78

(1)   Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zum Schutz der Tiere ist durch die Nationale Veterinärmedizinische Behörde (NVMS) durchzuführen;

(2)   Die Kontrolle der Wildtiere nach Abs. 1 ist durch das Ministerium für Umwelt und Gewässer im Einvernehmen mit der NVMS durchzuführen;

(3)   Die Kontrolle obliegt Tierschutzinspektoren der NVMS;

(4)   Die Kontrolle ist:

1.        Regelmässig – durch periodische Überwachungshandlungen nach jährlichen Programmen, die durch die Direktoren der Regionalen Veterinärmedizinischen Behörden genehmigt werden;

2.        Ausserordentlich – einzeln durchzuführen, gleichzeitig mit einem Überwachungsbesuch zu einem anderen Zweck oder infolge einer Anzeige für Verstoss gegen die Tierschutzbestimmungen.

 

Art. 79

(1)   Die Kontrollorgane sind berechtigt:

  1. Die Identität des Tierbesitzers festzustellen;
  2. Alle relevanten Objekte zu betreten und Zugriff zur gesamten Dokumentation, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung ist, zu erhalten;
  3. Die wahrgenommenen Verstösse mittels Fotos oder Film zu dokumentieren;
  4. Liegenschaften oder Transportmittel, in welchen Tiere gehalten werden - oder falls der Verdacht besteht, dass dort Tiere gehalten oder auf Tiere Eingriffe verübt werden - zu betreten, nach gewährten Zutritt seitens des Eigentümers.

(2)   Um für ein Tier lebensbedrohliche oder irreparable gesundheitsschädigende Verstösse gegen dieses Gesetzes vorzubeugen oder zu unterbrechen, verschaffen sich die Kontrollorgane der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde (NVMS) im Einvernehmen mit den Organen des Ministeriums für interne Angelegenheiten unter Wahrung der Verhältnismässigkeit der eingesetzten Mittel, Zutritt zum Ort des Geschehens des Gesetzverstosses, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

 

Art. 80

(1) Bei festgestellten Verstössen haben die Kontrollorgane:

1.   Obligatorische Vorschriften anzuordnen, mit denen innerhalb einer (angemessenen) First die Gesetzwidrigkeit zu beseitigen ist; 

2.   Ein Unterbruch der Betriebstätigkeit der Anlage für eine von ihnen für angemessen befundene Frist, jedoch nicht länger als 6 Monate, anzuordnen, sofern die Gesetzwidrigkeit innerhalb der Frist nach Punkt 1 nicht beseitigt wird;

3.   Beim Direktor der zuständigen Regionalen Veterinärmedizinischen Behörde (RVMS) die Registrierung der Anlage zu löschen und die ausgestellte
(Tätigkeits-)Bescheinigung nach Art. 138, Abs. 1, Punkt 2 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit für nichtig zu erklären; 

4.   Eine Administrativstrafe zu verhängen und Administrativmassnahmen zu treffen.

  (2)  Die Massnahmen nach Abs. 1, Punkt 3 sind nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeiten nach dem Ablauf der 6-monatigen Frist nach As. 1, Punkt 2 oder bei nachgewiesenen systematischen und/oder groben Verstösse gegen die

         (Tierschutz-)Bestimmungen;

(3)   Für die Zeit während des Betriebsunterbruchs nach Abs. 1, Punkt 2 sind keine Dokumente für Realisierung einer Produkteherstellung der Tieranlage, sowie für Umzug oder Verkauf der Tiere auszustellen; 

(4)   Nach Beseitigung der Gesetzwidrigkeiten haben die Kontrollorgane - auf den Antrag des Eigentümers hin - die Anordnung für den Betriebsunterbruchs der Anlage nach Abs. 1, Punkt 2 aufzuheben.

 

Art. 81

(1)   Die Organe der Exekutiven und der Gemeindeadministration, die öffentlichen Organisationen, die physischen und die juristischen Personen sind verpflichtet, die notwendige Unterstützung der Organe der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde (NVMS) bei der Durchführung ihrer Kontrollfunktonen zu leisten;

(2)   Bei Feststellung von Verstössen gegen dieses Gesetzes, haben die Organen und die Personen nach Abs. 1 unverzüglich:

  1. Im Rahmen ihres gesetzmässigen Wirkungsbereichs Massnahmen für die Beseitigung des Gesetzverstosses zu treffen;
  2. Die Organe der NVMS zu benachrichtigen.

(3)   Die Ordnung und die Art der Zusammenarbeit zwischen den Organen der NVMS und des Ministeriums für interne Angelegenheiten bei der Realisierung der Tierschutzkontrolle sind durch Verfügung des Ministers für Landwirtschaft und Wälder im Einvernehmen mit dem Minister für interne Angelegenheiten festzulegen.

 

Art. 82

(1)   Die Tierschutzinspektoren sind berechtigt:

  1. Verladung und Beförderung von Tieren zu verbieten, falls die festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten worden sind;
  2. Prozeduren, welche entweder unzulässig sind oder gegen die geltenden gesetzlichen Normativakten verstossen, zu verbieten und aufzuhalten;
  3. Versuche mit Tieren, welche gegen die geltenden gesetzlichen Normativakten zu verbieten und aufzuhalten;
  4. Schlachtung von Tieren in Schlachthöfen zu verbieten, falls festgestellt wird, dass die Betäubung unwirksam ist. 

 

Art. 83

Die Ökologie-Inspektoren bei den Gemeindeadministrationen haben eine systematische Kontrolle durchzuführen für:

  1. Ausgesetzte Tiere auf dem Zuständigkeitsgebiet der Gemeindeadministration;
  2. Kennzeichnung und Regiestierung der Hunde.

 

Art. 84

Die Staatsorgane, einschliesslich der Zollbehörden in den Fällen von Tiertransporten und Tiersendungen ohne die erforderlichen Dokumente oder in den Fällen von Verstössen gegen die Tierschutzbestimmung, halten die Tiere, die Sendung oder die Transportmittel auf und benachrichtigen unverzüglich die Organe des Ministeriums für interne Angelegenheiten und der Staatsanwaltschaft.

 

Art. 85

Bei Vorliegen von Beweisen für eine Straftat, haben die Organe der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde (NVMS) die Organe des Ministeriums für interne Angelegenheiten und der Staatsanwaltschaft rechtzeitig zu informieren. 

 

Art. 86

Bei Vorliegen von Beweisen für eine Übertretung dieses Gesetzes haben die Organe des Ministeriums für interne Angelegenheiten und der Gemeindeadministration unverzüglich:

  1. Im Rahmen ihres gesetzmässigen Wirkungsbereichs Massnahmen für die Beseitigung des Gesetzverstosses zu treffen; 
  2. Die Organe der NVMS zu benachrichtigen.

 

Kapitel 7: Administrative Strafverordnungen und Abnahme zugunsten des Staates

 

Erster Abschnitt: Administrative Strafverordnungen

 

 

Art. 87

(1) Die rechtlichen Sanktionen nach diesem Gesetz sind die folgenden:

1. Ahndung mit Geldstrafe;

2. Abnahme des Tieres zugunsten des Staates;

3. Betriebsunterbruch von Zuchtanlagen, Zoogeschäften, Veterinärkliniken oder Ambulatorien für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer;

4. Verbot der Tierhaltung für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer.

(2) Bei der Festsetzung der Art und des Umfangs der Bestrafung sind zu berücksichtigen:

1. Den Schweregrad des Vergehens und die daraus erfolgten schädlichen Auswirkungen;

2. Die Form des Verschuldens;

3. Die Gründe des Vergehens sowie die Umstände, bei welchen dieses verübt wurde;

(3) Die Abnahme des Tieres zugunsten des Staates ist auszuführen, falls ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der zu erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe grosse Leiden und Schmerzen erleiden wird oder es drohen dauerhafte Schäden seiner Gesundheit oder seinen Tod. Auch die Beurteilung der Kontrollorgane in den in diesem Gesetz geschilderten Fällen kann zur Abnahme des Tieres führen;

(4) Das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Tierhaltung wird bei systematischen und groben Verstössen gegen dieses Gesetz auferlegt.

 

Art. 88

(1)   Wer die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, wird mit einer Busse von 100 bis 250 Lewa bestraft; im Wiederholungsfall – von 250 bis 500 Lewa, sofern die Rechtswidrigkeit nicht ein schwerer zu beurteilendes Vergehen darstellt;

(2)   Falls das Vergehen nach Abs. 1 von einem Tierarzt oder einem Veterinärtechniker, einer Amtsperson oder Person, die berufsbedingt Tierhaltung oder Tierbetreuung ausübt, von einer juristischen Person oder von einem Einzelhändler begangen wurde, beträgt die Busse von 250.00 bis 500.00 Lewa; im Wiederholungsfall – von 500.00 bis 1’000.00 Lewa;

(3)   In den Fällen nach Abs. 2 kann die Betriebstätigkeit der Zuchtanlage, des Zoogeschäftes, der Veterinärklinik oder des Ambulatoriums für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer unterbrochen werden.

 

Art. 89

(1)    In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Busse von 500 bis 1’000 Lewa zu verhängen; im Wiederholungsfall beträgt die Busse von 1’000 bis 2’000 Lewa, sofern das Vergehen nicht noch schwerwiegender ist;

(2)    Falls das Vergehen nach Abs. 1 von einem Tierarzt oder einem Veterinärtechniker, einer Amtsperson oder Person, die berufsbedingt Tierhaltung oder Tierbetreuung ausübt, von einer juristischen Person oder von einem Einzelhändler begangen wurde, so beträgt die Busse von 1’000.00 bis 2'000.00 Lewa. Im Wiederholungsfall ist eine Busse von 2’000.00 bis 3'000.00 Lewa zu verhängen und die Betriebstätigkeit der Zuchtanlage, des Zoogeschäftes, der Veterinärklinik oder des Ambulatoriums kann für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer unterbrochen werden;

(3)    In den Fällen nach Abs. 1 und 2 wird das Tier zugunsten des Staates abgenommen.

 

Art. 90

(1)   Wer gegen die Vorschriften nach Kapitel 3 verstösst, ist mit einer Busse von 1'000.00 bis 2'000.00 Lewa zu bestrafen; im Wiederholungsfall beträgt die Strafe von 2'000.00 bis 3'000.00 Lewa, sofern das Vergehen nicht noch schwerwiegender ist;

(2)   Falls das Vergehen nach Abs. 1 von einem Tierarzt oder einem Veterinärtechniker, einer Amtsperson oder Person, die berufsbedingt Tierhaltung oder Tierbetreuung ausübt, von einer juristischen Person oder von einem Einzelhändler begangen wurde, so beträgt die Busse von 2’000.00 bis 3’000.00 Lewa; im Wiederholungsfall – von 3’000.00 bis 5’000.00 Lewa;

(3)   In den Fällen nach Abs. 2 kann die Betriebstätigkeit der Zuchtanlage, des Zoogeschäftes, der Veterinärklinik oder des Ambulatoriums für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer unterbrochen werden;

(4)   In den Fällen nach Abs. 1 und 2 kann das Tier zugunsten des Staates abgenommen werden;

(5)   Falls gegen Art. 28 verstossen wird, wird das Tier zugunsten des Staates abgenommen.

Art. 91                                                                                                 

Tierärzte, die die Vorschriften nach Art. 52, Abs. 3 und 4 nicht einhalten, sind mit einer Busse von 40.00 Lewa zu bestrafen; im Wiederholungsfall beträgt die Busse von 40.00 bis 60.00 Lewa;

 

Art. 92

Wer inhumanes Verhalten gegenüber Tieren, Tierquälerei oder schwere Tierquälerei durch eine Person, die unter seine Aufsicht steht oder handlungsunfähig ist und unter seine Bevormundung steht, zulässt oder toleriert, obwohl er die Tat hätte verhindern können, wird mit einer Busse von 50.00 bis 250.00 Lewa bestraft; im Wiederholungsfall beträgt die Busse von 250.00 bis 500.00 Lewa.

 

Art. 93

(1)     Die Verstösse gegen dieses Gesetz werden mittels (Verwaltungs-)Akten festgestellt, die durch Tierärzte der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde (NVMS) zu erstellen sind;

(2)     Die Bussgeldbescheide für Gesetzverstösse nach Abs. 1 sind durch die Direktoren der für das entsprechende Gebiet zuständigen Regionalen Veterinärmedizinischen Behörde (RVMS) zu erlassen. 

 

Art. 94

Der Rechtseinspruch gegen Bussgeldbescheide oder Vermögens-Sanktionen bis 150.00 Lewa ist ausgeschlossen. 

 

Art. 95

Die Erstellung des (Verwaltungs-)Aktes, die Erlassung des Bussgeldbescheides, die Einlegung des Einspruches des Betroffenen sowie die Vollziehung der Verfügung sind gemäss Rechtsordnung des Gesetzes für administrative Verstösse und Sanktionen zu handhaben.

 

 

Zweiter Abschnitt: Abnahme zugunsten des Staates

 

Art. 96

(1)   Die zugunsten des Staates abgenommenen Tiere sind entweder temporär an speziell dafür eingerichteten Plätzen zu unterbringen oder freizulassen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit oder dieses Gesetzes.

(2)   Die speziell eingerichteten Plätze gemäss Abs. 1 sind:

  1. Für Wildtiere: Zoos oder Tierrettungszentren;
  2. Für Heimtiere: private oder staatliche Tierheime;
  3. Für landwirtschaftliche Nutztiere: Farmen, welche mit Verfügung des Direktors des Regionalen Veterinärmedizinischen Behörden (RMVS) zu benennen sind.

(3)   Einrichtungen bzw. Gegenstände, welche bei der Ausübung des Vergehens verwendet wurden, sind ebenfalls abzunehmen.

(4)   Das abgenommene Tier kann dem Eigentümer zurückgegeben werden, sofern er das Entgelt für die erbrachten Leistungen entrichtet hat und die Ursache für die Tierabnahme beseitigt wurde.

 

 

Zusatzbestimmungen

 

§ 1. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

 

  1. „Varieté“: Eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloss auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge musikalische Vorträge oder artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;
  2. „Wildtiere“: Alle Wirbellebewesen ausser dem Mensch, einschliesslich der Freilebenden, ausser den Haus- und Heimtieren (Haushunde, Hauskatzen, Pferde, Esel, Kühe, Schafe, Ziegen, Schweine, Gänse, Enten, Hühner, Truthähne usw.)
  3. „Tiere, die zum Zwecke der Verfütterung an anderen Tieren verwendet werden“: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung an anderen Tieren gehalten oder getötet werden;
  4. „Heimtiere“: Tiere, (die als Gefährten) im Haushalt oder aus Interesse am Tier gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
  5. „Zoos“: Dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Zoogeschäften;
  6. „Eingriff“: Eine Massnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
  7. „Kastration“: Entfernung der Eierstöcke und der Gebärmutter bei weiblichen Hunden und der Hoden bei männlichen Hunden;
  8. „Qualzucht“: Als Qualzucht bezeichnet man die Züchtung von Tieren, die mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst (schwerem Stress) für die Tiere oder ihr Nachkommen verbunden ist. Unter „Qualzucht“ versteht man ebenfalls die Anwendung von Methoden für natürliche oder künstliche Befruchtung oder Züchtungsmethoden, die zum schweren Leiden, Verletzungen, dauerhaften Schäden oder Tod der Tiere führen können bzw. langfristig oder permanent ihren Gesundheitszustand negativ beeinflussen;
  9. „Tierheim“: Eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Einrichtung, einschliesslich Tierasyl
    oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;
  10. „Landwirtschaftliche Nutztiere“: Alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z.B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken sowie für Arbeit gehalten werden;
  11. „Stachelhalsband“ (Synonyme: Krallenhalsband/Korallenhalsband): Halsband mit Metallgliedern und Kehlkopf-Schutz, versehen mit nach stark innen gebogenen Metallstacheln mit einem Diameter von mindestens 3.5 mm.
  12. „Drittperson“ sinngemäss Art. 63, Punkt 1: Vertreter einer Tierschutzorganisation;  bei den Gemeinden, auf dessen Gebiet keine Tierschutzorganisation registriert ist, wird diese Funktion durch einen Tierheimmitarbeiter übernommen, der für die Tierschutzbestimmungen und das humane Verhalten gegenüber den Tieren zuständig ist;
  13. „Zirkus“: Eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem besonders auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschliessen können.

 

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 2. Dieses Gesetz setzt Art. 45, Punkt 4 und Art. 70 des Gesetzes für die Veterinärmedizinische Tätigkeit ausser Kraft.

 

§ 3. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworbenen Tiere nach Art. 36 können bis

1. Januar 2015 gehalten und verwendet werden.

 

§ 4. Der Minister für Landwirtschaft und Wälder hat die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen innert einer 6-mönatigen Frist ab dem In‑Kraft-Tretens-Zeitpunkt zu erlassen.

 

§ 5. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Minister für Landwirtschaft und Wälder.

 

§ 6. Der Strafkodex wird wie folgt geändert:

 

Ü Neu werden Art. 350 b und Art. 350 c mit nachstehendem Inhalt verabschiedet:

 

Art. 350 b

(1) Wer ein Tier mutwillig

- durch Erwürgen, Erdrosseln, Zerreissen, Zerquetschen oder Zusammenschlagen tötet,

- vor der Tötung häutet, zerstückelt oder ausweidet,

- ins Feuer, aus grossen Hohen oder unter fahrenden Fortbewegungsmitteln wirft oder aggressiven Umwelteinflüssen aussetzt,

- durch Gift oder Injizieren von Wirkstoffen, die einen langsamen und qualvollen Tod herbeiführen, tötet,

ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zur Bewährung ausgesetzt, sowie mit einer Busse von 500.00 bis 1'000.00 Lewa, zu bestrafen.

(2)   Im Wiederholungsfall ist der Täter mit einer Busse von 1'000.00 bis 2'000.00 Lewa und mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bestrafen;

(3)    Falls das Vergehen nach Abs. 1 von einer Amtsperson oder Person, die berufsbedingt Tierhaltung oder Tierbetreuung ausübt, begangen wurde, ist die Strafe Freiheitsentzug bis zu 1 Jahr oder zur Bewährung ausgesetzt, sowie eine Busse von 1'000.00 bis 2'000.00 Lewa. Im Wiederholungsfall ist der Täter mit einer Busse von 2'000.00 bis 3'000.00 Lewa zu bestrafen.

 

Art. 350 c:

(1)   Wer Kämpfe mit Tieren veranstaltet und/oder Tiere für Kämpfe zur Verfügung stellt und wer im Verstoss gegen dieses Gesetzes ein Tier auf eine für andere Tiere oder Menschen gefährliche Art und Weise tötet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zur Bewährung ausgesetzt, sowie mit einer Busse bis 2'000.00 Lewa zu bestrafen, sofern das Vergehen nicht noch schwerwiegender ist;

(2)   Im Wiederholungsfall ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und einer Busse von 2'500.00 bis 3'500.00 Lewa zu bestrafen;

(3)   Falls das Vergehen nach Abs. 1 von einer Amtsperson oder Person, die berufsbedingt Tierhaltung oder Tierbetreuung ausübt, begangen wurde, ist die Strafe Freiheitsentzug bis zu 1 Jahr oder zur Bewährung ausgesetzt, sowie eine Busse von 2'500.00 bis 3'500.00 Lewa. Im Wiederholungsfall ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre und einer Busse von 3'500.00 bis 5'000.00 Lewa zu bestrafen.

 

 

 

 

Textreferenzen:



* Art. 151 des Gesetzes für die veterinärmedizinische Tätigkeit

Es ist verboten:

  1. Einem Tier Angst, Verletzungen, Schmerzen, Leiden, Stress oder Tod zuzufügen, ausgenommen in den Fällen nach Art. 159, Abs. 3, Art. 160, Abs. 2 und Art. 179, Abs. 3 oder bei Selbstverteidigung;
  2. Ein Tier zu einem Kampf oder einer Veranstaltung zu gebrauchen, sofern damit Schmerzen, Verletzungen, Schäden oder Tod für das Tier verbunden sind;
  3. Ein Tier auf ein anderes zu hetzen und es als Köder zu benutzen, sofern dies nicht der Abrichtung des Tieres zu Jagdzwecken dient, bei der die nötigen Massnahmen zu Schmerz- und Leidensvermeidung getroffen worden sind;
  4. Ein Tier auszubilden und zu trainieren, sofern damit Schmerzen und Leiden für das Tier verbunden sind;
  5. Einem Tier Leistungen abzuverlangen, die seinen anatomischen und physiologischen Eigenschaften nicht entsprechen;
  6. Ein Tier so anzubinden, dass dies zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt;
  7. Das Halten eines Tieres in ständiger Dunkelheit oder ständig angebunden;
  8. Ein Tier wildlebender Art in der Öffentlichkeit zwecks Schaustellung oder Handel zu präsentieren;
  9. Die Durchführung veterinärmedizinischer Manipulationen und die Verwendung von veterinärmedizinischen Mitteln von nicht-sachkundigen Personen;
  10. Die Anwendung von Betäubungsmitteln oder Mitteln, die zu Gesundheitsschäden für das Tier führen können, ausgenommen den Fällen, bei denen einen medizinischen Grund vorliegt: Beim Fangen von herrenlosen Hunden oder bei Manipulationen zwecks eines bewilligten Tierversuches;
  11. An einem Tier Dopingmittel anzuwenden (zwecks Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit bei sportlichen Veranstaltungen);
  12. Die natürliche oder künstliche Befruchtung, die zu Gesundheitsschäden für das Tier führt oder führen kann; 
  13. Eingriffe im Gebärprozess, die nicht mit der veterinärmedizinischen Wissenschaft und Praxis im Einklang stehen;
  14. Anwendung von Nahrungsmitteln, die schädliche Substanzen enthalten oder nicht der Art, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Tieres entsprechen;
  15. Gruppenhaltung von Tieren, die artgemäss nicht zusammen gehalten werden dürfen oder Kontakt mit Artgenossen, wenn dies zu Aggressionsverhalten zwischen den Tieren führen kann;
  16. Amputation des Schwanzes von Wiederkäuern und Einhufern;
  17. Die betäubungslose Durchführung folgender Eingriffe:

a)      Amputation des Schwanzes von über sieben Tage alten Lämmern, Ziegen, Rindern und Hunden;

b)      Die Entfernung des krallentragenden letzten Zehengliedes von über acht Tage alten Hunden;

c)      Das Enthornen von über acht Wochen alten Rindern;

d)      Das Kastrieren von über zwei Wochen alten Ferkeln;

e)      Das Kastrieren von über vier Wochen alten Rindern;

f)        Die Kastration von über acht Wochen alten Lämmern und Hasen.

 

 

 

 

* Art. 149

(1)   Die Tiere sind in einer ihrer Entwicklung und ihrem Zweck entsprechenden Art und Weise zu halten und zu verwenden. Die Haltung und Verwendung der Tiere ist mit ihren physiologischen Bedürfnissen und Verhaltenseigenschaften abzustimmen.

 

Art. 150

(1)    Die Tierhalter, die Betreuer sowie die Leiter einer tierzüchterischen Einrichtung sind verpflichtet:

  1. Die Tiere zu pflegen und sie nicht auszusetzen oder zurückzulassen, um sich ihrer zu entledigen.
  2. Den Tieren, ihrer Gattung, ihrem Alter und ihrer Art entsprechend zu sichern:

a)      Wohnraum und Verhältnisse gemäß ihrer Bedürfnissen;

b)      Die benötigten Bewegungsraum und Freiheit;

c)      Genügend Nahrung und Wasser;

d)      Uneingeschränkte Zugänglichkeit zu Nahrungs- und Wasserabstellplätzen;

e)      Geeignetes Mikroklima;

f)        Regelmässige präventive veterinärmedizinische Betreuung und unverzügliche Behandlung in Falle von Erkrankungen und Verletzungen;

g)      Geeignete Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, angebracht auf eine solche Art und Weise, die ihre Verunreinigung verhindert und das aggressive Konkurrenzverhalten zwischen den Tieren auf ein Minimum reduziert;

h)      Alle Massnahmen zu treffen, um Fluchtversuche der Tiere zu vermeiden.

(2)    Die Tierbetreuer haben den Zustand der Tiere mindestens einmal täglich zu prüfen.

 

 

 

* Art. 176

(1)   Die Besitzer von Einrichtungen zur Haltung/Zucht/Veräusserung von Heimtieren für Handelszwecke, von Tierpensionen, Isolatoren und Tierheimen sind verpflichtet, die Einrichtungen gemäss Auflagen nach Art. 137 zu registrieren. Dem Registrierungsantrag ist eine Bescheinigung für einen abgeschlossenen Kurs zum Schutz und humanen Verhalten gegenüber Tieren beizulegen.

(2)   Die Vorschriften hinsichtlich der Einrichtungen nach Abs. 1 sind mit Verfügung des Ministers für Landwirtschaft und Wälder zu erlassen.

 

* Art. 154

(1)   Der Generaldirektor der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde hat eine Ethik-Kommission für Tiere als ein konstantes Beratungsorgan zu berufen.

(2)   Der Generaldirektor hat die Mitglieder der Kommission gemäss Vorschlägen der entsprechenden Behörden und Organisationen namentlich zu bestimmen und eine Arbeitsordnung der Kommission zu erlassen.

(3)   Die Vorschriften über Verwendung von Versuchstieren, über die Tierversuchseinrichtungen sowie über die Einrichtungen zwecks Haltung und/oder Lieferung von Versuchstieren sind mittels Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Wälder zu bestimmen.

 

* Art. 155

(1)   Die Eigentümer oder Leiter von Tierversuchseinrichtungen haben zuhanden des Generaldirektors der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde ein Gesuch für die Genehmigung der Durchführung von Tierversuchen einzureichen. Folgende Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen:

1.      Die von der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde ausgestellte Registrierungsbescheinigung der Tierversuchseinrichtung;

2.      Angabe der Art und die Zahl der für die Versuche vorgesehenen Tiere; Begründung der Auswahl der Tiere; Ort und Art der Nachbehandlung der Tiere nach Abschluss der Versuche;

3.      Angabe der Personen, die an der Durchführung der Versuche teilnehmen und Kopie eines ihre Fachkompetenz nachweisenden Dokumentes;

4.      Kopie des Beleges für bezahlte Gebühr (Höhe des Gebührbetrages – gemäss Tarif nach Art. 14, Abs. 2).

(2)   Der Generaldirektor der Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde hat mittels schriftlicher Verfügung eine Kommission mit der Überprüfung der eingereichten Unterlagen zu beauftragen.

(3)   Sollte die Kommission während 14 Tagen ab Eingangsdatum des Gesuchs Unvollständigkeiten bei den Unterlagen feststellen, hat sie den Gesuchssteller schriftlich zu informieren und ihm eine Nachreichungsfrist zu setzen.

(4)   Sobald die eingereichten Unterlagen vollständig sind, sind diese durch die Dokumentar- an die Ethik-Kommission weiterzuleiten.

(5)   Die Ethik-Kommission hat ihre Stellungnahme (Genehmigung oder Ablehnung des Tierversuchsvorhabens) dem Generaldirektor des Nationalen Veterinärmedizinischen Behörde innert dreissigtägiger Frist ab Eingangsdatum der Unterlagen bekannt zu geben.

(6)   Der Generaldirektor hat die Genehmigung oder die begründete Ablehnung des Versuchsvorhabens innert siebentägiger Frist ab Eingangsdatum der Stellungnahme der Ethik-Kommission zu erteilen.

(7)   Die Genehmigung zu Verwendung von Tieren für Versuchszwecke ist auf 5 Jahre zu befristen.

(8)   Gegen den Verfügungsentscheid nach Abs. 6 kann eine Berufung im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingelegt werden.

(9)   Die Eigentümer oder Leiter von Tierversuchseinrichtungen haben die Nationale Veterinärmedizinische Behörde über Änderungen der ursprünglich gemeldeten Voraussetzungen zur Durchführung von Tierversuchen innert dreitägiger Frist in Kenntnis zu setzen. In solchen Fällen wird eine neue Genehmigung erteilt.

 

* Art. 174

(1)         Hunde, älter als sechs Wochen, sind einem Tierarzt zur Ausstellung eines veterinärmedizinischen Passes vorzuführen. Ferner sind die Hunde gegen Parasiten zu behandeln und gegen Tollwut zu impfen.

(2)         Sobald der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat - oder im Falle eines erwachsenen Hundes: innert sieben Tagen nach seinem Erwerb - ist der Besitzer verpflichtet, das Tier beim Tierarzt zu registrieren – nach Vorweisen eines Belegs für bezahlte Gebühr nach Art. 175, Ziffer 1.

(3)         Bei Registrierung des Hundes hat der Tierarzt eine Tätowierung oder Mikrochip anzubringen. Die Tätowierung oder Mikrochip beinhalten den Identitätskode des Wohnortes sowie die individuelle Identifikationsnummer des Hundes.

(4)         Der Tierarzt hat die Daten der veterinärmedizinischen Pässe der registrierten Hunde monatlich an die Regionale Veterinärmedizinische Behörde sowie an die zuständige Gemeinde weiterzuleiten, damit sie ins Register nach Art. 191, Abs. 1, erfasst werden können.

(5)         Die Kosten für die Ausstellung des veterinärmedizinischen Passes sowie für die Ansetzung der Tätowierung oder des Mikrochips sind durch den Hundebesitzer zu begleichen.

 

* Art. 179

(1)   Euthanasie von Tieren ist mit einem lizenzierten veterinärmedizinischen Mittel von einem Tierarzt durchzuführen.

(2)   Bei Durchführung einer Euthanasie hat der Tierarzt die Begründung sowie das dafür verwendete lizenzierte veterinärmedizinische Mittel ins Laborbuch einzutragen.

(1)   Euthanasie darf durchgeführt werden:

  1. Bei unheilbar kranken Tieren mit unumkehrbaren pathologischen Veränderungen, die ihnen Schmerzen und Leiden verursachen;
  2. Zum Zweck der Einschränkung und Bekämpfung von Seuchen, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden;
  3. Nach Abschluss eines Tierversuches, wenn das Versuchsvorhaben dem Tier unwiderrufliche pathologische Schäden verursacht hat und das Tier nur unter Schmerzen und Leiden weiterleben kann;
  4. Bei Tieren, deren aggressives Verhalten eine nachweisbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

 

* Art. 170

(1)    Die Tierschutzorganisationen und die Viehzüchter-Vereinigungen sind verpflichtet, die Nationale Veterinärmedizinische Behörde bei der Kontrollüberwachung nach Art. 7, Abs. 1, Ziffer 4, zu unterstützen.

(2)    Vertreter einer Tierschutzorganisation haben das Recht, bei Kontrollbesichtigungen anwesend zu sein, falls eine Anzeige für Verletzung der Bestimmungen zum Schutz und humanen Verhalten gegenüber Tieren, bei dieser Organisation eingereicht wurde.

(3)    In den Fällen nach Art. 2 hat die Nationale Veterinärmedizinische Behörde die entsprechende Organisation über den Zeitpunkt der Kontrollbesichtigung zu informieren.